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zur Aufhebung der verpflichtenden Stallhaltung von Geflügel in Österreich

Mit der 6. Änderung der Geflügelpest-Verordnung wurde das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. Diese Verordnung ist mit 10. Jänner 2017 in Kraftgetreten.

Mit der 7. Änderung der Geflügelpestverordnung 2007 wurde die verpflichtende Stallpflicht von Geflügel mit 25. März 2017 0:00 Uhr aufgehoben.

Da jedoch nach wie vor ein gewisses Risiko der Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügelbestände besteht, bleiben bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen österreichweit in Kraft. Diese beinhalten, dass Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel so zu halten sind, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird.

Dies umfasst jedenfalls:
- Dass die Fütterung und Tränkung der Tiere im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen muss,
- dass die Tränkung der Tiere nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen darf und
- dass Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften, die mit Geflügel in Kontakt waren, sorgfältig zu reinigen und desinfizieren sind.

Außerdem müssen Betriebe der Behörde unverzüglich mitteilen, wenn Geflügelherden die Futter- und Wasseraufnahme reduzieren, die Legeleistung zurückgeht oder eine erhöhte Sterblichkeit der Tiere beobachtet wird.

Diese Biosicherheitsmaßnahmen sind von wirtschaftlichen Betrieben, aber auch von privaten (Klein)Haltungen einzuhalten und bleiben so lange in Kraft, bis die Situation eine endgültige Aufhebung erlaubt. Mit Einsetzen der wärmeren Temperaturen und mit Abschluss des Vogelzuges in die Winterquartiere wird dies für die nächsten Wochen erwartet.

BGBl..pdf

Mittwoch, 20. Februar 2019

Kundmachung.pdf

Mittwoch, 20. Februar 2019

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Mittwoch, 20. Februar 2019