Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Kraftfahrgesetz

Es werden Regelungslücken im Kraftfahrgesetz geschlossen werden.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
  • Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Hauptgesichtspunkte

Eine Erweiterung von geltenden Bestimmungen wird die Zuweisung mehrerer Deckkennzeichen für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermöglichen.

Weiters werden rechtliche Anpassungen sicherstellen, dass anstößige Wunschkennzeichen nicht bewilligt werden. Darunter fallen bestimmte Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Eine Verordnungsermächtigung wird die rechtliche Grundlage schaffen, dass die Festlegung der Liste der jedenfalls als Wunschkennzeichen anstößigen Buchstaben und Ziffernkombinationen in einer Verordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres erfolgt. 

Für geflüchtete Personen aus der Ukraine wird hinsichtlich ihrer Fahrzeuge Rechtssicherheit geschaffen: Nach geltender Rechtslage dürfen Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet verwendet werden, wenn sie vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden (vorübergehender internationaler Verkehr). Das stellt ein Problem für Personen dar, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten und dieses zwischenzeitlich nicht verlassen haben. Damit es zu keinen Beanstandungen kommt, wird die Frist von einem Jahr nicht für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen gelten, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Asylgesetz über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen. Diese Regelung wird hinsichtlich dieser Personen auch nach einem Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot Karte plus anwendbar bleiben, solange das vorübergehende Aufenthaltsrecht der Richtlinie 2001/55/EG ("Massenzustrom-RL") besteht.

Die Ausnahme von der Verpflichtung zur manuellen Dateneingabe für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr bei einem Fahrerwechsel wird bis Ende des Jahres 2034 verlängert, da in absehbarer Zeit keine technische Weiterentwicklung zu erwarten sei.

In Zusammenhang mit der EU-Durchführungsverordnung zur Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen wird eine gesetzliche Grundlage für notwendige Datenübermittlungen geschaffen. Konkret geht es um Daten, die von den Arbeitsinspektoraten in Zusammenhang mit Betriebskontrollen erhoben wurden.

Nach einer Änderung der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr wird es nun wieder möglich, Verstöße gegen die Verordnung über die Verwendung von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr auch dann zu ahnden, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie