Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: UVP-G-Novelle 2023
Die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende wird durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses beschleunigt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. März 2023
- Inkrafttreten: 23. März 2023
Ziele
- Herstellung der Unionsrechtskonformität entsprechend den Ergebnissen der Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 und Nr. 2019/2224
- Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens und klarere Vorgaben betreffend Prüftiefe, Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
- Berücksichtigung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts in der UVP
- Schutz der Biodiversität durch effektive Regelungen betreffend die Durchführung von UVPs bzw. UVP-Feststellungsverfahren
- Sicherstellung der UVP-Pflicht für Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen
- Vollzugserleichterungen für bestimmte Projekte, insbesondere Klarstellungen zur Einzelfallprüfung
- Das UVP-G trägt allgemein zur Geringhaltung von Auswirkungen auf die Umwelt durch größere Vorhaben bei und verfolgt das Ziel der Optimierung derartiger umweltrelevanter Vorhaben.
Inhalt
- Verfahrensrechtliche Anpassungen u.a. aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie sowie aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur (Ausgestaltung des Gerichtszugangs, Zeitplan, Parteistellung von Bürgerinitiativen)
- Beschleunigung der Genehmigung von Vorhaben der Energiewende durch Festlegung des hohen öffentlichen Interesses, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei nicht ausreichend substanziierten Beschwerden, Flexibilisierung bei Änderungen von Genehmigungen, Vermeidung von Doppelprüfungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs von Umwelteingriffen, Beschleunigung der Genehmigung von Windkraftanlagen durch Vorgaben bei fehlender Flächenwidmung
- Steigerung der Verfahrenseffizienz durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen
- Nähere Detaillierung der Bestimmungen in Bezug auf Klimaschutz sowie die Reduzierung des Bodenverbrauchs
- Adaptierungen bei Tatbeständen zu Abfallbehandlungsanlagen, Seilbahnen, Skigebieten, Städtebauvorhaben, Industrie- und Gewerbeparks, Beherbergungsbetrieben, Einkaufszentren, Parkplätzen, Bergbauanlagen, Wasserkraftwerken, Bodenentwässerungsanlagen, Intensivtierhaltungsanlagen, Rodungen und Trassenaufhieben sowie Verarbeitungsanlagen für Elastomere sowie neue Tatbestände für Logistikzentren
Hauptgesichtspunkte
Die Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023) dient der Umsetzung von Judikatur, den Anpassungen aufgrund von anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Änderungsrichtlinie und den Erleichterungen für die Vollziehung des UVP-G.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch detaillierter formulierte Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts in der Umweltverträglichkeitserklärung hält dazu an, dass Projektwerberinnen/Projektwerber bereits in der Planung auf flächensparende Maßnahmen und die Reduzierung des Bodenverbrauchs achten. Für die Dokumentation und Bewertung der Flächeninanspruchnahme und der Bodenversieglung sind Hilfestellungen mittels Leitfäden geplant.
Die Verfahrenseffizienz wird durch Strukturierung des Verfahrens wie Prioritätensetzung hinsichtlich der Umweltauswirkungen, Möglichkeiten zur Setzung von Fristen, Möglichkeit von Online- und Hybrid-Verhandlungen gesteigert.
Der Ausbau von erneuerbaren Energien und der erforderlichen Leitungen sowie auch der Bahnausbau für eine Sicherstellung eines guten öffentlichen Verkehrsnetzes werden als notwendig angesehen und sollen vorangetrieben werden. Für diese Vorhabentypen werden daher Erleichterungen vorgesehen – unter Einhaltung eines hohen Umweltschutzniveaus.
Weiterführende Links
- Formelles Inkrafttreten:
§ 46 Abs 29 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) - Bundesgesetzblatt I Nr. 26/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie