Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 

Das Maßnahmenrecht wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung des EGMR modernisiert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Dezember 2022
  • Geplantes Inkrafttreten:  zum Teil am 1. Jänner 2023, zum Teil am  1. März 2023 und zum Teil am 1. September 2023

Ziel

Menschenrechtskonforme und zugleich auch ressourcenbewusste Modernisierung des Maßnahmenrechts.

Inhalt

Änderungen und Anpassungen im Bereich des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Strafregistergesetzes (StRegG)

Hauptgesichtspunkte 

Strafgesetzbuch (StGB)

  • "Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum" statt "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher";
  • "schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung" statt "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades";
  • Engerführung der Kriterien für die Kausalität zwischen Störung und Anlasstat bzw. Störung und Prognosetat sowie Festschreibung des Kriteriums der "hohen Wahrscheinlichkeit" der Prognosetat im Sinne der Rechtsprechung des OGH;
  • Anhebung der Schwelle bei der Anlasstat;
  • Erweiterung des § 23 StGB um die Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäterinnen/Straftätern;
  • Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung;
  • Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug; gerichtliche Aufsicht auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug; Möglichkeit zur "Krisenintervention" beim vorläufigen Absehen 

Strafprozessordnung (StPO)
Übersichtliche und zeitgemäße Regelung der Verfahrensregelungen zur Unterbringung einer Betroffenen/eines Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit folgenden Hauptgesichtspunkten:

  • Anpassung an die neue Terminologie des StGB;
  • Neuregelung der Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung, spezifisches gelinderes Mittel bei ausreichender Behandlung und Betreuung auch außerhalb einer vorläufigen Unterbringung sowie ausdrückliche Regelungen zu Ort und Vollzug der vorläufigen Unterbringung;
  • Festlegung der Zuständigkeit des großen Schöffengerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Unterbringung (sofern nicht das Geschworenengericht zuständig ist);
  • Ausdrückliche Regelungen zur Gleichwertigkeit von Anklageschrift und Antrag auf Unterbringung;
  • Umfassende und klare Regelung der Besonderheiten der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, darunter Klarstellung, dass eine Sachverständige/ein Sachveständiger der Psychiatrie bzw. der klinischen Psychologie während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein muss; Festschreibung des Grundsatzes, dass eine Unterbringung nur einmal angeordnet werden kann.
  • Festschreibung der verfahrensrechtlichen Regelungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung, darunter Festschreibung einer amtswegigen Prüfpflicht des Gerichts; gesetzliche Anordnung der Einbeziehung von Stellungnahmen der Sachverständigen/des Sachverständigen, der Bewährungshelferin/des Bewährungshelfers und der behandelten Einrichtung in die Entscheidung;  Aufnahme einer Verständigungspflicht gegenüber dem Opfer bei Berührung dessen Interessen durch die Festlegung von Bedingungen für das vorläufige Absehen.
  • Vornahme der notwendigen Anpassungen an die nunmehr gemeinsame Regelung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 und 2 StGB im 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks;
  • zeitgemäße und den legistischen Richtlinien entsprechende Gliederung des 21. Hauptstücks.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • Schaffung von Sonderbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Verhängung und Vollzug von Maßnahmen nach § 21 StGB und § 23 StGB im JGG
  • Verbesserte Bekämpfung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut
  • Nachschärfung betreffend die Vernehmung junger erwachsener Beschuldigter

Strafvollzugsgesetz (StVG)
Vornahme der erforderlichen Anpassungen

Strafregistergesetz (StRegG)
Einführung von Regelungen zur effektiven Bekämpfung von terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wonach Verurteilungen wegen einer in § 52b Abs. 1 StGB genannten Strafsache sowie in deren Zusammenhang erteilte Anordnungen gerichtlicher Aufsicht oder Weisungen zum Zwecke der Beauskunftung gesondert gekennzeichnet werden. Der Umfang der vorgesehenen Beauskunftungen im Wege von Strafregisterauskünften und Strafregisterbescheinigungen wird um diese Daten ergänzt.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion