Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Zulassung als ordentliche Studierende

Allgemeine Informationen

Zulassung zum Studium bedeutet, dass man das erste Mal an der Universität das Studium beginnt oder dass man das Studium nach einer Unterbrechung – ohne beurlaubt zu sein – wieder aufnimmt.

Voraussetzungen

Universitätsstudien setzen gewöhnlich die Erlangung der Universitätsreife voraus. Die Berechtigung zum Besuch einer Universität als ordentliche Studierende/ordentlicher Studierender wird durch das Ablegen folgender Prüfungen erworben:

  • Reifeprüfung an einer österreichischen höheren Schule
    Die höheren Schulen umfassen allgemein bildende und berufsbildende höhere Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie Bildungsanstalten für Erzieherinnen/Erzieher. Je nach absolviertem Schultyp und gewählter Studienrichtung können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gefordert werden.
  • Studienberechtigungsprüfung
  • Zulassungsprüfung für künstlerische Studienrichtungen
  • Ausländische Qualifikation, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht
  • Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
  • Ein nach den Bestimmungen der International Baccalaureate Organisation erworbenes "IB Diploma"
  • Ein "Europäische Abiturzeugnis" nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Die Zulassung zum Studium aufgrund eines Reifeprüfungszeugnisses ist grundsätzlich für alle Studienrichtungen möglich. Im Falle einer Studienberechtigungsprüfung erfolgt die Zulassung nur für eine bestimmte Studienrichtung (allenfalls für fachverwandte Studienrichtungen, welche sich in derselben Studienrichtungsgruppe gemäß § 64 a AbsUG befinden).

Fristen

Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer öffentlichen Universität zu einem Bachelor- oder Diplomstudium ohne besondere Zulassungsbedingungen endet am 5. September für das Wintersemester bzw. am 5. Februar für das Sommersemester. Diese allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für den Beginn bzw. den Wechsel eines Bachelor- oder Diplomstudiums. Für andere Studien (Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierte Master- und Doktoratsstudien) und Studien mit Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren mit Aufnahmeverfahren können abweichende Fristen festgelegt werden. Die Fortsetzung des Studiums erfolgt durch die Fortsetzungsmeldung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Verfahrensablauf

Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Mit der Zulassung wird die Studienwerberin/der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende/ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige/Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der/des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. 

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Universitätsgesetz 2002 (UG)

Rechtsbehelfe

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren: Der Studienwerberin/dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie/er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin/der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.

Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung