Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Partnerschaftsverträge
Durch einen Partnerschaftsvertrag kann das Zusammenleben eines Paares während der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Nicht immer bestehen Partnerschaften auf Dauer. Auch wenn Sie sich für den Fall einer Trennung von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner rechtlich absichern wollen, ist es sinnvoll auf einen Vertrag zurückgreifen zu können. Um getroffene Vereinbarungen beweisen zu können, sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abschließen. Da durch schriftlich festgesetzte Verträge verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, sollten Sie daher nicht aus Kostengründen auf den Vertragsabschluss verzichten. Die Verfassung des Vertrages sollten Sie einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK) oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK) übertragen. Verträge sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Diese Seite bietet Ihnen eine Auswahl an Bereichen, für die Vertragsabschlüsse sinnvoll sein können.
- Teilung der Lebenshaltungskosten
- Mitarbeit im Betrieb des Partners
- Unterhaltsvereinbarungen
- Wohnrecht
- Vollmachten
Teilung der Lebenshaltungskosten
In einer Lebensgemeinschaft sind die Ausgaben für das tägliche Leben oft ungleich verteilt. Um Probleme zwischen Paaren im Vorhinein zu vermeiden, ist es ratsam eine Übereinkunft über die Teilung der Lebenshaltungskosten zu treffen.
Mitarbeit im Betrieb des Partners
Wenn Sie im Betrieb der Partnerin/des Partners mitarbeiten, ist es sinnvoll einen Dienstvertrag abzuschließen, dann bekommen Sie für Ihre Tätigkeit den kollektivvertraglichen Lohn. Ansonsten haben Sie auch die Möglichkeit, sich als "stiller Gesellschafter" am Betrieb beteiligen zu lassen.
Unterhaltsvereinbarungen
Eine Unterhaltsvereinbarung z.B. für den Fall einer Trennung kann auf bestimmte Dauer geschlossen werden. Sie könnte z.B. mit dem Monatsersten der Trennung beginnen und dann enden, wenn das gemeinsame Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat und daher der Mutter oder dem Vater wieder zugemutet werden kann berufstätig zu sein.
Wenden Sie sich für die Erstellung einer Unterhaltsvereinbarung an eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (→ ÖRAK).
Achtung
Bedenken Sie jedoch, dass sich aus einem in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abgeschlossenen Unterhaltsvertrag kein Anspruch auf Witwenpension ableiten lässt.
Auch wenn Ihre Partnerin/Ihr Partner Opfer eines Unfalls wird, haben Sie im Gegensatz zur hinterbliebenen Ehegattin/zum hinterbliebenen Ehegatten keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der/dem Haftpflichtigen.
Wohnrecht
Wenn eine Partnerin/ein Partner allein Hauptmieterin/Hauptmieter oder Alleineigentümerin/Alleineigentümer der Wohnung ist, könnte vertraglich festgehalten werden, wie bei einer Trennung vorzugehen ist. So könnte hier z.B. niedergeschrieben werden, wann die Ex-Partnerin/der Ex-Partner bei einer Trennung die Wohnung räumen muss, beziehungsweise auch, ob während der Wohnungssuche noch Sachen gelagert werden können.
Vollmachten
Für bestimmte Situationen ist es sinnvoll, wenn sich Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten vertragliche Vollmachten einräumen. So kann der Partnerin/dem Partner eine Vollmacht für den medizinischen Notfall gegeben werden, damit sie/er etwa über medizinische Eingriffe entscheiden kann. Für betagte Paare kann eine gegenseitige Betreuungsverfügung gemacht werden, die die Partnerin/den Partner im Fall der Geschäftsunfähigkeit als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter einsetzt.
Vollmachten können missbräuchlich verwendet werden. Überlegen Sie sich alle Konsequenzen, bevor Sie Ihrer Partnerin/Ihrem Partner eine Vollmacht einräumen.
Es empfiehlt sich, eine Vollmacht zu befristen, damit diese automatisch erlischt und es keiner weiteren Handlungen mehr bedarf.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer