Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991
Es werden Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft
Ziele
- Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
- Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
- Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden
Inhalt
- Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
- Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG
Hauptgesichtspunkte
Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018 steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.
Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.
Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.
Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.
Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 173/2022
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres