Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Zivilrecht
Das Zivilrecht – auch Privatrecht genannt – regelt die Rechtsverhältnisse der Menschen (natürliche Personen) und der juristischen Personen (z.B. GmbH) untereinander. Die Parteien (klagende bzw. beklagte Partei) begegnen einander im Zivilverfahren auf gleicher Stufe (im Unterschied zur Hoheitsverwaltung).
Wenn Bund, Bundesländer oder Gemeinden Aufträge vergeben oder Anschaffungen tätigen, handeln sie selbst auch privatwirtschaftlich (Privatwirtschaftsverwaltung) und unterliegen damit dem Zivilrecht.
Das grundlegende Gesetz für das Zivilrecht ist in Österreich das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dieses Gesetz wurde bereits 1811 erlassen und in der Zwischenzeit häufig reformiert und angepasst. Wichtige Elemente in diesem Gesetz sind:
- Eigentums- und Besitzrecht
- Vertragsrecht
- Schadenersatzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
Darüber hinaus gibt es viele andere Spezialgesetze, wie beispielsweise das Ehegesetz (EheG), welches das Eherecht regelt. Weiters gibt es auch Gesetze, die zielgruppenspezifische Besonderheiten beinhalten. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches die Beziehungen zwischen Konsumenten und Unternehmern regelt, gewährt dem Konsumenten dabei einen weitergehenden Schutz als das ABGB. Das Wohnrecht wird im Mietrechts- (MRG), Wohnungseigentums- (WEG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geregelt.
Zivilverfahrensrecht
Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).
Im streitigen Zivilverfahren nach der ZPO (Zivilprozess) sucht zumindest eine Rechtsperson Rechtsschutz gegenüber einer anderen (gleichgestellten) Rechtsperson. Anders als im Strafverfahren tritt der Staat im Zivilverfahren nicht als Ankläger auf. Er hat aber dennoch Interesse daran, dass Zivilrechtsstreitigkeiten geordnet und nach seinen Regeln ablaufen. Die Parteien können jedoch selbst über Klageerhebung, Beweisführung und Beendigung des Prozesses durch Einigung entscheiden.
Die Grundzüge für Zivilverfahren werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:
- Öffentlichkeit der Verhandlung
Zivilgerichtliche Verhandlungen sind in der Regel öffentlich zugänglich (freier Zutritt für alle Bürger). Unter gewissen Voraussetzung kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Familienrechtliche Verfahren finden in der Regel nicht öffentlich statt. - Beiderseitiges rechtliches Gehör
Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Parteien können Anträge stellen, Vorbringen erstatten und zu Argumenten der Gegenseite Stellung beziehen. - Dispositionsgrundsatz
Das streitige Zivilverfahren beginnt durch Klage, die den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Die Parteien können das Verfahren bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder Vereinbarung des Ruhens wieder beenden. - Mündlichkeit der Verhandlung
Einschränkungen der Mündlichkeit der Verhandlung müssen gesetzlich vorgesehen sein. - Kooperationsgrundsatz
Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst. Das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungsinstanz wie im Strafverfahren. - Amtsbetrieb
Für die fristgerechte Abwicklung des Verfahrens ist das Gericht selbst zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- Ehegesetz (EheG)
- Exekutionsordnung (EO)
- Insolvenzordnung (IO)
- Konsumentenschutzgesetz (KschG)
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz
