Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023
Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
- Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024
Hauptgesichtspunkte
Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:
- Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
- Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
- Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen
Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.
Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.
Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt.
Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.
Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.
Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw. ID Austria zu überprüfen.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 7/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres