Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Verjährung

Zivilrecht

Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden.

Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.

Beispiel

  • Dreijährige Verjährungsfrist
    • Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferungen von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen)
      Wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge)
    • Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers
    • Finanzielle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (z.B. Urlaubsgeld)
    • Entgeltforderungen freier Berufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Hebammen)
    • Einzelne Raten bei Ratenzahlungen
    • Miet- und Pachtzinsen
    • Ausstattungen
  • 30-jährige Verjährungsfrist
    • Ansprüche einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters auf Gewinnanteile
    • Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
    • Gutschriften, die in Kulanz gewährt wurden
    • Forderungen aus einem bestätigten Konkurs
    • Ansprüche aus einem rechtskräftigen Urteil

Strafrecht

Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist.

Die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :

  • Keine Verjährung bei einer Handlung, die mit
  • 20 Jahre bei einer Handlung, die mit
  • Zehn Jahre bei einer Handlung, die mit
    • einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, aber höchstens zehn Jahren bedroht ist
  • Fünf Jahre bei einer Handlung, die mit
    • einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber höchstens fünf Jahren bedroht ist
  • Drei Jahre bei einer Handlung, die mit
    • einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber höchstens einem Jahr bedroht ist
  • Ein Jahr bei einer Handlung, die mit

Verwaltungsstrafrecht

Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2021

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion