Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Schenkung
Allgemeines
Bei der Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, der beschenkten Person eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der beschenkten Person erforderlich. Niemand muss sich eine geschenkte Sache aufdrängen lassen.
Der Begriff Sache ist im Zusammenhang mit einer Schenkung im weiteren Sinn zu verstehen. Es können sowohl körperliche Sachen (z.B. Ringe, Uhren, Bücher) als auch Forderungen (z.B. eine Geldforderung) verschenkt werden.
Formvorschriften
Schenkungen, die sofort erfüllt werden bedürfen keiner bestimmten Form (keine Formpflicht). Das bedeutet, der Geschenkgeber kann z.B. mündlich oder schriftlich erklären, dass die Sache einer anderen Person geschenkt werden soll. Voraussetzung hierfür ist die sofortige Übergabe der geschenkten Sache.
Um den Geschenkgeber vor unüberlegten Handlungen zu schützen, muss für eine Schenkung ohne sofortige Übergabe der geschenkten Sache (Schenkungsversprechen) der Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsakts errichtet werden. Eine nachträgliche Übergabe würde einen allfälligen Formmangel heilen.
Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen ist ein Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und eine Aufsandungserklärung (ausdrückliche Einwilligung in die Grundbuchseintragung) notwendig für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.
Keine Formpflicht besteht für schuldbefreiende Schenkungen (Erlass von Schulden).
Lisa schuldet ihrer Mutter 1.000 Euro. Lisas Mutter kann somit auf die Rückzahlung der 1.000 Euro wirksam verzichten, ohne dass sie eine bestimmte Form einhalten müsste. Die Mutter schenkt somit der Tochter den geschuldeten Betrag von 1.000 Euro.
Schenkung auf den Todesfall
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung einer Sache. Die Wirkung der Schenkung tritt erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers ein.
Die Schenkung auf den Todesfall ist nur unter drei Voraussetzungen gültig:
- Die beschenkte Person muss das Schenkungsversprechen annehmen
- Der Schenkungsvertrag muss als Notariatsakt errichtet werden
- Der Geschenkgeber darf sich vertraglich kein Widerrufsrecht vorbehalten
Meldepflicht von Schenkungen
Eine Anzeigepflicht für Schenkungen unter Lebenden nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für bestimmte Vermögenswerte (u.a. Bargeld, Sparbücher, Gesellschaftsanteile, bewegliches körperliches Vermögen [z.B. Kraftfahrzeuge], Urheberrechte). Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen.
Befreit von der Anzeigepflicht sind Schenkungen (Erwerbe) zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die 50.000 Euro-Grenze gilt für Geschenke einer angehörigen Person (z.B. Mutter) an dieselbe angehörige Person (z.B. Tochter). Eine Zusammenrechnung erfolgt daher lediglich innerhalb einer Person. Schenken beispielsweise sowohl Mutter und Vater der Tochter innerhalb eines Jahres jeweils 45.000 Euro, muss die Tochter die Schenkungen nicht anzeigen, da die Schenkungen von verschiedenen Angehörigen (z.B. Mutter und Vater) getätigt wurden und die Wertgrenze (50.000 Euro) für die einzelnen Schenkungen nicht überschritten wurde.
Schenkungen zwischen anderen Personen sind bis zu einem gemeinen Wert von 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren von der Anzeigepflicht befreit.
Grundstücke, die unter Lebenden verschenkt oder von Todes wegen erworben werden, sind nach dem Grunderwerbssteuergesetz anzuzeigen. In diesem Fall besteht keine gesonderte Anzeigepflicht.
