Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz