Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Anzeige des Todesfalls

Aktuelle Informationen zur Durchführung der Totenbeschau, Frist zur Anzeige des Todesfalls, Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde eines Registerauszugs Tod etc.

Allgemeine Informationen

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.

Wer die Anzeige durchführen muss, wird im Abschnitt "Verfahrensablauf" beschrieben.

Hinweis

Nähere Informationen zu den Themen "Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde" und "Registerauszug Tod" befinden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

  • Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
  • Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") ist vorhanden

Fristen

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über den Tod durchführt
  • Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
  • Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
  • Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Die Person, welche die Anzeige erstattet, muss sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.

Tipp

Um den Verfahrensablauf zu klären nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem zuständigen Standesamt auf.

Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Urkunde über den Sterbefall aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Anzeige des Todes"
  • Eigener amtlicher Lichtbildausweis
  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
  • Bei Geschiedenen: zusätzlich
    • Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
  • Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
    • Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod:
    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Todesbestätigung (für die Sozialversicherung): gebührenfrei

Zusätzliche Informationen

Falls Sie eine weitere Urkunde über den Sterbefall oder einen Registerauszug Tod benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag bei jedem Standesamt stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod haben:

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Zum Formular

Online-Service Todesanzeige über oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres