Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Abgabenänderungsgesetz 2024
Es werden zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen umgesetzt.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
- Inkrafttreten: überwiegend am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
- Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
- Ökologisierung des Steuerrechts
- Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben
Inhalt
- Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
- Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
- Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer
- Verlängerung der Ausnahme von der 10 Prozent-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
- Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
- Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
- Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
- Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
- Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
- Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes: Ausweitung des vereinfachten Verfahrens betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen
- Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
- Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
- Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung
Hauptgesichtspunkte
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) bringt zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.
Bis Ende des Jahres 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.
Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).
Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, betreiben.
Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (z.B. zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insbesondere das Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von "Freibetragsbescheiden" (enthalten bestimmte abzugsfähige Ausgaben, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.
Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.
Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 113/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen