Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Antrag auf Visum

Allgemeine Informationen

Passpflichtige Drittstaatsangehörige unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt bzw. durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der → Liste der Visumspflichten auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entnommen werden.

Detaillierte Informationen zu den Visumkategorien finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze und Erfordernisse der Visumerteilung:

  • Visum-Antragsformular
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte und das mindestens zwei leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nach bestimmten Passbildkriterien
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossener alle Risiken abdeckender Reisekrankenversicherung (Deckungssumme 30 000 Euro, gültig für den ganzen Schengenraum)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Sonstige von der jeweiligen Behörde geforderten Nachweise (Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege, Rückflugticket, Nachweis einer aufrechten Beschäftigung, usw.) – da diese den örtlichen Standards angepasst und mit den anderen Schengenvertretungen koordiniert sind, können die Nachweise lokal differieren
  • Nichtvorliegen von sonstigen Versagungsgründen (Aufenthaltsverbot, Ausschreibung eines Schengenstaates, usw.)

Es können je nach Sachlage zusätzliche Unterlagen eingefordert werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

Zuständige Stelle

Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen bzw. in zulässigen Verlängerungsfällen von den Landespolizeidirektionen erteilt. 

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde (→BMEIA) jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel der Visumwerberin/des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Beantragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig Aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen kann die Vertretungsbehörde eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller begründet, dass sie ihren/er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8 FPG. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem Wohnsitz der Fremden/des Fremden (das ist jener Ort, wo deren/dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar z.B. mittels Meldezettel, Aufenthaltstitel, Visa).

Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung, uvm.) sind über die Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA) abzurufen.

Kosten

Die Konsulargebühren können den Gebührenlisten entnommen werden, die in der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) aufliegen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Nähere Informationen über die Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie unter www.bmi.gv.at/visa. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, unter +43 1 53126 / 3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr telefonisch kontaktiert werden.

Achtung

Ein Visum kann im Inland nur in klar definierten Ausnahmefällen verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Schengen Visum - Antrag auf Erteilung

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres