Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


ÖNORMEN für barrierefreies Bauen

Allgemeine Richtwerte

Menschen mit Behinderungen und auch Menschen mit einer nur vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung haben vorwiegend wegen der Verwendung von Hilfsmitteln zur Förderung der Mobilität einen größeren Platzbedarf.

Die Bewegungsfläche (das ist jene Fläche, die frei zur Verfügung stehen soll) muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein. Dieser Raum ist nach dem Mindestplatzbedarf von Rollstuhlnutzerinnen/Rollstuhlnutzern bemessen. Bewegungsflächen können sich überschneiden. So können beispielsweise in einem Raum gleichzeitig ein WC und ein Waschbecken angebracht sein. Beide Bedienungseinrichtungen sind jedoch von einer Bewegungsfläche aus benutzbar. Allerdings darf bei öffentlichen Anlagen und Gebäuden kein Verkehrsweg (wie Gänge, Radwege) die minimale Bewegungsfläche beeinträchtigen.

Alle Bedienungselemente (Schalter, Taster, Gegensprechanlagen, Toilettenspülung, Postkästen, Notrufschalter etc.) müssen auch bei eingeschränkter Greiffähigkeit einfach benutzbar sein. Die ideale Höhe dafür beträgt zwischen 80 cm und 110 cm über dem Boden. Gleichzeitig sollte der seitliche Abstand zur angrenzenden Wand eine Entfernung von zumindest 50 cm aufweisen. Für Menschen mit hochgradigen Sehbehinderungen sollen nach dem Zwei-Sinne-Prinzip sowohl optische als auch akustische (lautliche) Informationen zur Verfügung stehen. Für sehbehinderte oder blinde Menschen sollen taktile (tastbare) oder akustische Maßnahmen das Wahrnehmen der Information ermöglichen. Für hörbehinderte oder gehörlose Personen ist wiederum die optische Wahrnehmung von Bedeutung.

Hinweis:

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer berücksichtigen nicht mehr die ÖNORM B 1600, sondern die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit). Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer können im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter dem jeweiligen Landesrecht abgerufen werden.

ÖNORMEN im Detail

Spezielle Normen für den Bau barrierefreier Gebäude und Anlagen beinhalten

Hinweis:

"B" ist ein von Austrian Standards International (ASI) verwendetes internes Kürzel und bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bauwesen.

Da jeder Mensch mit Behinderung individuelle Erfordernisse hat, ist klar, dass sie lediglich Mindestanforderungen definieren und je nach Bedarf adaptiert werden müssen. Normen haben grundsätzlich nur empfehlenden Charakter. Sofern sie allerdings in die Bauordnungen der Bundesländer aufgenommen wurden, sind sie verpflichtend umzusetzen.

ÖNORM B 1600

In der ÖNORM B 1600 sind die "Planungsgrundlagen für das barrierefreie Bauen" definiert (zum Beispiel Gehsteige, Rampen, Eingangsbereiche und Türen).

Die nachstehenden ÖNORMEN B 1601 bis B 1603 sind in Verbindung mit der (Basis-)ÖNORM B 1600 anzuwenden:

ÖNORM B 1601

Die ÖNORM B 1601 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten".

ÖNORM B 1602

Die ÖNORM B 1602 behandelt das Thema "Barrierefreie Bildungseinrichtungen".

ÖNORM B 1603

Die ÖNORM B 1603 beinhaltet die "Planungsgrundlagen für barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen".

Weitere ÖNORMen

Zum Thema Barrierefreiheit existiert – neben den bereits genannten – eine Reihe weiterer Normen, welche für Menschen mit Behinderungen von besonderem Interesse sind, wie beispielsweise:

  • ÖNORM EN 17210: "Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung – Funktionale Anforderungen" 
    Diese europäische Norm legt grundlegende funktionale Mindestanforderungen und Empfehlungen für eine barrierefrei gebaute Umwelt in den unterschiedlichen Lebensbereichen fest.
  • ÖNORM EN 81–70: "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen"
    Sie enthält Sicherheitsanforderungen für die unabhängige Nutzung von Aufzügen durch einen möglichst weiten Personenkreis einschließlich Menschen mit Behinderungen.
  • ÖNORM EN 8176: "Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen"
    Diese Norm legt zusätzliche Anforderungen für neue Personen- und Lastenaufzüge fest, die zur Unterstützung der schnelleren Evakuierung von Örtlichkeiten, unter anderem bei einem Feueralarm, für Personen mit Behinderungen und Personen mit Schwierigkeiten beim Gehen, genutzt werden können.
  • ÖNORM V 2100: "Taktile Markierungen an Anmeldetableaus für Fußgänger – Technische Hilfen für Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderungen"
    Sie enthält die Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung taktiler Symbole auf Anmeldetableaus von Verkehrslichtsignalanlagen für Fußgängerinnen/Fußgänger.
  • ÖNORM V 2102: "Taktile Bodeninformationen (TBI) – Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen"
    Sie enthält die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Wegen und Hindernissen mit taktilen Bodeninformationen.
  • ÖNORM V 2104: "Absicherung von Baustellen, von Gefahrenbereichen und von Möblierung im öffentlichen Raum – Technische Hilfen für Menschen mit Behinderungen"
    Sie enthält Anforderungen bezüglich der barrierefreien Absicherung und Umgehung von Baustellen, Möblierungen sowie Gefahrenbereichen im öffentlichen Raum wie etwa transparenten Hindernissen oder auskragenden Elementen.
  • ÖNORM A 3011, Teil 3: "Grafische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation"
    Sie enthält grafische Symbole zur Kennzeichnung behindertengerechter Einrichtungen und Anlagen.
  • ÖNORM A 3012: "Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation"
    Sie enthält Regeln zur Gestaltung von Informationselementen.

ÖNORMEN werden vom Austrian Standards International (ASI, vormals Österreichisches Normungsinstitut) herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 12.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz