Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Fischen in der Steiermark – Berechtigung und Dokumente
Allgemeines
Die öffentliche Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs in der Steiermark ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Minderjährige unter 14 Jahren und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen auch ohne Fischerkarte fischen, wenn sie dies in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers tun.
Die Fischerkarte muss bei der Ausübung des Fischfangs mitgeführt werden. Wer nicht selbst fischereiberechtigt ist, muss sich zusätzlich mit einer schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten ausweisen können. Dieser darf einen solchen Erlaubnisschein nur ausstellen, wenn die Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
Fischerkarte und Fischerprüfung
Fischerkarten des Bundeslandes Steiermark werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausgestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die Behörde, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht kein Hauptwohnsitz in der Steiermark, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird. Fischerkarten lauten auf den Namen des Inhabers und gelten für die ganze Steiermark.
Die Ausstellung einer Fischerkarte kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden, z.B. bei Beantragung durch Personen, die unter 14 Jahre alt sind oder die wiederholt wegen Übertretungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes rechtskräftig bestraft wurden (in diesem Fall Verweigerung der Ausstellung bis zu drei Jahren).
Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass er die schriftliche Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat. Von der Pflicht zur Absolvierung der Prüfung sind unter anderem Personen befreit, die eine einschlägige Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland oder im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben.
Gegenstände der Fischerprüfung sind:
- Fischkunde
- Gewässerkunde
- Fischhege und Tierschutz
- Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften
Fischergastkarte
Fischergastkarten des Bundeslandes Steiermark können von dem Fischereiberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Er gibt diese dann an Fischergäste weiter.
Fischergastkarten werden für bestimmte Fischwässer ausgestellt bzw. ausgegeben und gelten für die Dauer von vier Wochen. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen ist die Fischergastkarte während ihrer Gültigkeit auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirks gültig.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 9 bis 11 Steiermärkisches Fischereigesetz
- Verordnung vom 24. Jänner 2000 über die Durchführung der Fischerprüfungen
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion