Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Bankkonten und Schulden
Gemeinsames Konto
Das Guthaben eines Kontos gebührt der Person, auf deren Namen das Konto lautet. Es besteht für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Möglichkeit ein gemeinsames Konto zu führen. Beide können dann Geld von diesem Konto beheben.
Eine Kontoinhaberin/ein Kontoinhaber kann, wenn das Konto nur auf ihren/seinen Namen lautet, für die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten eine Vollmacht über das Konto ausstellen lassen.
Tipp
Bei einer Trennung sollte bedacht werden, dass entweder das gemeinsame Konto aufgelöst und das Guthaben oder die Schulden (im Zweifelsfall zur Hälfte) geteilt werden, beziehungsweise die Vollmacht der früheren Lebensgefährtin/des früheren Lebensgefährten widerrufen wird.
Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach der Trennung noch Geld vom Konto abhebt, welches nur mehr auf den ehemaligen Lebensgefährten/die ehemalige Lebensgefährtin lautet, so ist sie/er unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Vollmacht für das Konto aufrecht ist, insbesondere, weil der ehemalige Lebensgefährte/die ehemalige Lebensgefährtin der Bank gegenüber diese Vollmacht noch nicht widerrufen hat.
Aufteilung von Schulden
Grundsätzlich hat innerhalb der Partnerschaft diejenige/derjenige die Rückzahlung zu tragen, der/dem das aufgenommene Kapital zur Verfügung steht. Unabhängig davon haftet natürlich jeder der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gegenüber der Kreditgeberin/dem Kreditgeber als Schuldnerin/Schuldner oder als Bürgin/Bürge weiter.
Wenn eine Partnerin/ein Partner Rückzahlungen für einen Gegenstand tätigt, den ausschließlich die/der andere verwendet, so kann sie/er – anders als bei einer Ehescheidung – die Ratenzahlungen, die nach der Trennung getätigt wurden, einfordern. Die Zahlungen, die sie/er während der Lebensgemeinschaft geleistet hat, können nicht zurückgefordert werden.
Achtung
Vorsicht ist besonders bei der Übernahme einer Bürgschaft für eine andere Person geboten. Oft wird nur um die Leistung einer Unterschrift ersucht, um an einen Kredit zu kommen, jedoch sind damit weitreichende Konsequenzen verbunden. Eine Beratung bei einer Notarin/einem Notar bzw. bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen, bevor eine Bürgschaft übernommen wird.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer