Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Entlastungen in der Krise

Zur Entlastung der Bevölkerung hat die Bundesregierung ein Paket gegen die Teuerung geschnürt. Dieses besteht aus Sofortmaßnahmen und langfristigen strukturellen Änderungen.

Sofortmaßnahmen

Bereits ausbezahlte Unterstützungen

Sonderfamilienbeihilfe: Im August 2022 wurde zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe eine einmalige Sonderfamilienbeihilfe in Höhe von 180 Euro pro Kind automatisch ausgezahlt.

  • Außerordentliche Einmalzahlung an Pensionistinnen/Pensionisten in Höhe von bis zu 500 Euro
    (Für kleine Pensionen – volle Entlastungswirkung bei monatlicher Pension von rund 1.100 bis 1.800 Euro)
  • Außerordentliche Gutschrift an Selbstständige und Bäuerinnen/Bauern in Höhe von bis zu 500 Euro
  • 300 Euro für besonders Betroffene
    (Mindestpensionistinnen/Mindestpensionisten, Mindestsicherungsbezieherinnen/Mindestsicherungsbezieher, Arbeitslose, Studienbeihilfebezieherinnen/Studienbeihilfebezieher)
  • Erhöhter Familienbonus Plus (→ BMF) von jährlich 2.000 Euro für Kinder bis 18 Jahre und jährlich 650 Euro für Kinder über 18 Jahren
  • 500 Euro für jede Erwachsene/jeden Erwachsenen (Klimabonus & Anti-Teuerungs-Bonus), 250 Euro für jedes Kind

Strukturelle und steuerliche Maßnahmen

Gelten ab 1. Dezember 2022 oder 1. Jänner 2023

Maßnahmen ab 1. Dezember 2022

Die Stromkostenbremse soll den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Sie wird ab 1. Dezember 2022 direkt auf den Teilbetragszahlungen und den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.

Die Stromkostenbremse ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie hilft schnell und unbürokratisch. Die Stromkostenbremse erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskundinnen/Haushaltskunden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Stromkostenbremse sind ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.

Maßnahmen ab 1. Jänner 2023

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden jährlich die Tarifstufen (→ BMF) (außer die letzte Tarifstufe ab 1 Million Euro) und bestimmte Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF)Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung (→ BMF) um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Für das verbleibende Drittel sind von der Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen zu beschließen.
Im Jahr 2023 gilt: Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 Prozent errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen (→ BMF) werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 Prozent angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürgerinnen/Bürger ab einem Einkommen von jährlich 11.000 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 ̇Prozent und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge (→ BMF) (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- (→ BMF)Unterhaltsabsetzbetrag (→ BMF) sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung (→ BMF) werden im Jahr 2023 um die volle Inflationsrate, also um 5,2 Prozent, erhöht.

Zum Entlastungsrechner (→ BMF)

Als weitere langfristige Entlastung wurde die sogenannte Valorisierung der Familien (→ BKA)- und Sozialleistungen umgesetzt. Diese tritt mit Jänner 2023 in Kraft. In Zukunft werden also Leistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Schulstartgeld, der Pensionistenabsetzbetrag, die Studienbeihilfe und das Reha-, Kranken-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld jährlich an die Teuerung angepasst – also jährlich um einen bestimmten Wert erhöht.

Informationen zu den konkreten Sozialleistungen sind auf der Seite Valorisierung der Sozialleistungen (→ BMSGPK) verfügbar.

Informationen zu den Familienleistungen sind am Familienportal (→ BKA) verfügbar.

Eine Gesamtübersicht über alle Entlastungspakete ist ebenfalls auf oesterreich.gv.at verfügbar.

Weiterführende Links

Weitere Informationen finden Sie auf den Websites der für die Maßnahmen zuständigen Ministerien:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundeskanzleramt