Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Besondere Schulbeihilfe für Berufstätige

Allgemeine Informationen

Berufstätige können zum Zweck der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung an einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule) die besondere Schulbeihilfe beantragen. Mit dieser Beihilfe soll für die Zeit, in der die Berufstätigkeit eingestellt wurde, höchstens aber für sechs Monate, die Bestreitung des Lebensunterhaltes unterstützt werden.  

Der monatliche Grundbetrag beträgt 1.117 Euro. Für verheiratete Schülerinnen/Schüler, deren Ehepartnerin/Ehepartner keine Einkünfte beziehen, stehen zusätzlich 522 Euro zu und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 197 Euro.

Zur Erhöhung oder Minderung des Grundbetrages kommt es bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umständen.

Die Antragstellung für die besondere Schulbeihilfe ist entweder Online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder in Papierform möglich. Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Antragstellung zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Tipp

Über den Schulbeihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können  Sie bundesweit anonym überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf besondere Schulbeihilfe vorliegen, und die voraussichtliche Höhe einer möglichen Beihilfe ermitteln.

Betroffene

Anspruch auf die besondere Schulbeihilfe haben:

  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-E"“)
  • Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Voraussetzungen

Schülerinnen/Schüler können die besondere Schulbeihilfe beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Besuch einer höheren Schule für Berufstätige (z.B. Abendschule)
  • Zumindest ein Jahr Berufstätigkeit vor der Beantragung
  • Zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung muss sich die Antragstellerin oder der Antragsteller gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen.

Fristen

Der Antrag kann für den Vorbereitungszeitraum von 6 Monaten, die der Abschlussprüfung vorangehen, gestellt werden.

Im Jahr der Abschlussprüfung muss der Antrag jedenfalls rechtzeitig vor der Abschlussprüfung gestellt werden. Ein Anspruch auf die Beihilfe besteht nur innerhalb der 6 Monate und nur vom nachgewiesenen Zeitpunkt der Beurlaubung bzw. Einstellung der Berufstätigkeit bis zu dem von der Schule bestätigten Zeitpunkt des letzten Tages der abschließenden Prüfung.

Die Gewährung der Beihilfe in Teilbeträgen ist auf Antrag möglich, wenn die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Online-Antragstellung

Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.

Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Antragstellung zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Antragstellung in Papierform

Antragsformular und Wegweiser (Ausfüllhilfe) sind  auf der Website des BMBWF abrufbar. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung
  • Nachweis der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vor Schulbesuch (Einkommenssteuerbescheid oder Lohnzettel)
  • Nachweis über Bezüge oder Beihilfen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (auch Weiterbildungsgeld)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind wie folgt nachzuweisen:
    • Eigengrund: zuletzt zugestellten Einheitswertbescheid (alle Seiten)
    • Bei pauschaliert ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben. Hierzu ist das Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“ heranzuziehen.
    • Verpachtung: Pachtvertrag (Pachtverträge) in Kopie beilegen.
  • Nachweis über unbezahlte Beurlaubung oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit
  • Meldezettel und Aufenthaltstitels in Kopie (z.B. positiver Asylbescheid, Daueraufenthalt-EU, etc.) von Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige)

Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMBWF zu finden.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

§§ 1a, 2, 3, 10 Schülerbeihilfengesetz

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung