Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Familiengerichtshilfe

Seit 2014 steht die Familiengerichtshilfe österreichweit an allen Bezirksgerichten zur Verfügung.

Im Rahmen der Familiengerichtshilfe erhalten Familiengerichte eine mit Psychologinnen/Psychologen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern besetzte Stelle der Justiz zur Seite gestellt, die sie in kindschaftsrechtlichen Verfahren unterstützen.

Kindschaftsrechtliche Verfahren sind insbesondere jene Verfahren, die sich mit Kindesunterhalt und Obsorge beschäftigen. 

Ziel der Familiengerichtshilfe ist es,

  • die Verfahrensdauer der Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu verkürzen und
  • die Rollenkonflikte der Familienrichterinnen/Familienrichter und Jugendwohlfahrtsträger zu entschärfen und dadurch
  • die Qualität und Nachhaltigkeit dieser gerichtlichen Verfahren zu verbessern.

Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei

  • der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen,
  • der Anbahnung einer gütlichen Einigung und
  • der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

und erstattet dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht.

Die Familiengerichtshilfe kann Ermittlungsschritte vornehmen und somit an der Feststellung des Sachverhaltes im jeweiligen Fall mitwirken. Die Familiengerichtshilfe ist daher berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Das Gericht kann angemessene Zwangsmittel jenen Personen auferlegen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzen.

Auch Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Schulen und Kinderbetreuungs- und behandlungseinrichtungen müssen den Personen der Familiengerichtshilfe die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen gewähren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, muss nur Auskünfte erteilen.

Hinweis

Die Familiengerichtshilfe ist keine Beratungsstelle.

Die Familiengerichtshilfe kann als "Besuchsmittler" in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte (früher: Besuchsrecht) eingesetzt werden. Die Besuchsmittler vermitteln z.B. bei Konflikten und erleichtern durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes.

Für die ersten 5 Monate der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin/Besuchsmittler fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf der ersten 5 Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe) ein, wenn die Besuchsmittlerin/der Besuchsmittler über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 236 Euro für jeden Elternteil pro begonnenen drei Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz