Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Finanzielle Unterstützung mit Kindern Für Eltern gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungen, wie beispielsweise die Familienbeihilfe.

Familienbeihilfe

Sie haben in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich ist und
  • Ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder
  • Sie leisten für das Kind überwiegend Unterhalt, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.

Mehr Info zu Familienbeihilfe

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Für 2024 beträgt die Familienbeihilfe pro Kind und Monat:

  • ab der Geburt 132,30 Euro
  • ab 3 Jahren 141,50 Euro
  • ab 10 Jahren 164,20 Euro
  • ab 19 Jahren 191,60 Euro

Durch die Geschwisterstaffelung erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag der Familienbeihilfe für jedes Kind. Eltern mit drei oder mehr Kindern können auch den Mehrkindzuschlag erhalten.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich frühestens am 6. des Monats. Verschiebungen können sich durch Samstage, Sonn- und Feiertage ergeben.
Mehr Info zu 
Höhe der Familienbeihilfe

Mehrkindzuschlag

Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Mehr Info zu Mehrkindzuschlag

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld müssen beantragt werden. Sie werden nicht automatisch ausgezahlt. 

Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Ein gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind
  • Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter)
  • Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
  • Der Zuverdienst darf die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigen
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • Rechtmäßige Niederlassung in Österreich

Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei Systeme zur Auswahl. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird auch jenen Eltern gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht jenen Eltern zur Verfügung, die erwerbstätig sind und sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen.
Mehr Info zu Kinderbetreuungsgeld

Sonstige Beihilfen und Unterstützungen für Eltern

Es gibt steuerliche Begünstigungen in Form von Absetz- und Freibeträgen für Familien. Außerdem kann der Familienbonus Plus beantragt werden. Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die jährliche Steuerlast von Eltern um bis zu 2.000 Euro pro Kind reduziert.
Mehr Info zu Absetz- und Freibeträgen und zu Familienbonus Plus

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt