Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Bildung und Ausbildung Die Bildung und Ausbildung eines Kindes ist sehr wichtig. Man sollte sich früh genug über die Möglichkeiten nach der Schulpflicht (z.B. Lehre, berufsbildende höhere Schule) informieren.

Schulpflicht

Alle Kinder, die in Österreich wohnen, müssen in die Schule gehen (Schulpflicht). Sie beginnt im September, wenn das Kind bereits sechs Jahre alt ist und dauert neun Jahre.

Zu Feststellung der Schulreife des Kindes gibt es in der Volksschule vor der Aufnahme in die erste Klasse ein Vorgespräch. Sollte das schulpflichtige Kind noch nicht schulreif sein, kann es die Vorschule besuchen.
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Bildung nach der Schulpflicht

Nach der Pflichtschule haben Schülerinnen/Schüler verschiedene Möglichkeiten:

  • Allgemeinbildende höhere Schule
  • Berufsbildende Pflichtschule
  • Berufsbildende mittlere Schule
  • Berufsbildende höhere Schule
  • Lehre

Man sollte sich rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten informieren.
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Lehre

Die Lehre ist die Form der beruflichen Erstausbildung in Österreich mit den meisten Lernenden. Neben einer soliden beruflichen Grundausbildung zur Fachkraft bietet sie zahlreiche Zusatzqualifizierungen, wie etwa Lehre mit Matura oder den Erwerb zusätzlicher Kompetenz im Rahmen von Ausbildungsverbünden. Nach Abschluss der Ausbildung stehen berufliche Weiterbildungen wie Meister- und Befähigungsprüfungen oder berufsbezogene Hochschullehrgänge offen. 

Die Dauer der Lehrzeit ist in den Ausbildungsordnungen festgelegt und liegt – je nach Lehrberuf – zwischen zwei und vier Jahren.
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Ferialpraxis

Die Ferialpraxis bietet den Jugendlichen die Möglichkeit, erste Arbeitserfahrung zu sammeln. Um als Jugendliche/Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Ab dem 15. Geburtstag
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

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Chancengleichheit für Mädchen und Buben

Alle Kinder und Jugendlichen sollten die gleichen Möglichkeiten haben und sich frei entwickeln können. Sie sollen nicht durch Geschlechterklischees eingeschränkt werden. Das gilt unabhängig von ihrer Herkunft, sei es sozial, kulturell oder religiös.

Chancengleichheit bedeutet: Frauen sollten z.B. die Möglichkeit haben, in technischen oder handwerklichen Berufen zu arbeiten. Männer sollten z.B. die Möglichkeit haben, im Erziehungs- oder Pflegebereich tätig zu sein.

Chancengleichheit – die Arbeit in der Schule

In der Schule sollten Mädchen genauso wie Buben ermutigt werden, sich für Technik und Mathematik zu interessieren. So können sie sich dann besser vorstellen, später in einem Beruf im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zu arbeiten.

Lehrende sollten darauf achten, das typische Bild von Mann und Frau nicht unterstützt werden. Schülerinnen/Schüler sollen sich in ihren eigenen Interessen bestärkt fühlen und dabei nie Opfer von Diskriminierung oder Mobbing werden.

Gleichbehandlung in der Lehre

Wenn Jugendliche eine Lehrausbildung beginnen oder dabei sind, eine Lehre zu machen, hat sich der Lehrbetrieb an die Grundsätze der Gleichbehandlung zu halten.

Bewerberinnen/Bewerber dürfen bereits bei der Ausschreibung eines Lehrplatzes nicht benachteiligt werden. Sie dürfen nicht benachteiligt werden wegen

  • Geschlecht
  • Ethnischer Zugehörigkeit
  • Religion
  • Alter 
  • Sexueller Orientierung

Auch während der Ausbildung darf es keine Ungleichbehandlung geben. Weder bei der Vermittlung der Lerninhalte noch durch eine ungleiche Bezahlung. Die Jugendlichen dürfen auch nicht wegen einer der aufgezählten Gründe belästigt werden. Um den Anteil von weiblichen Lehrlingen in Lehrberufen mit generell geringem Frauenanteil zu fördern, gibt es auch spezielle Förderungen.
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Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft