Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Korruptionsstrafrecht im öffentlichen Bereich
Das Korruptionsstrafrecht soll unter anderem verhindern, dass eine Person, die ein Amt im staatlichen Bereich innehat, also eine Amtsträgerin/ein Amtsträger, ihre/seine Position missbraucht, um z.B. sich einen Vorteil zu verschaffen.
Der Begriff "Amtsträger"
Grundsätzlich sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts vom Korruptionsstrafrecht erfasst, wie z.B. die Universitäten.
Es ist jeder als Amtsträger erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist,
- an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar
- mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind,
- jedenfalls aber alle Organmitglieder bzw. Bedienstete von Unternehmen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Bundesländer oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen.
Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist in vollem Umfang strafbar.
Vorteilsannahme und "Anfüttern"
Amtsträger oder Schiedsrichter dürfen nie für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts Vorteile fordern. Annehmen dürfen sie diese nur dann, wenn sich der Vorteil als "gebührlicher Vorteil" erweist.
"Gebührliche Vorteile" sind
- Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen einer Veranstaltung gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht
- Vorteile für gemeinnützige Zwecke, auf deren Verwendung der Amtsträger oder der Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt
Beispiel: Spenden zur Förderung der Kunst und Wissenschaft, ohne dabei einen bestimmenden Einfluss zur Zweckverwendung auszuüben, gelten als gebührlicher Vorteil. - Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen
Strafbar ist auch, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium ist dabei eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers.
Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einen Vorteil zur Beeinflussung einem Amtsträger zuwendet ("Anfüttern").
Zuständiges Gericht bei einem Auslandsbezug
Sämtliche Korruptionsdelikte, wie z.B. die Bestechung oder Vorteilszuwendung, von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland sind, unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit gegeben ist, in Österreich strafbar.
Strafbar ist dies auch, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder eines österreichischen Schiedsrichters begangen wurde.
Rechtsgrundlagen
- § 64 Abs 1 Z 2, 2a Strafgesetzbuch (StGB)
- § 74 Abs 1 Z 4a Strafgesetzbuch (StGB)
- §§ 305 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion