Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten

Allgemeine Informationen

Eine Genehmigung für den Grunderwerb durch Ausländerinnen/Ausländer wird erteilt, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht und wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Hinweis

Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen. Aufgrund bilateraler Abkommen ist für Angehörige mancher Drittstaaten gar kein Genehmigungsverfahren vorgesehen.

Voraussetzungen

Im Allgemeinen gelten folgende Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen.

  • Kulturelles Interesse
    Ein kulturelles Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land ist (z.B. Dirigentin/Dirigent).
  • Soziales Interesse
    Ein soziales Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses der Antragstellerin/des Antragstellers dienen soll. Weiters kann von einem sozialen Interesse gesprochen werden, wenn eine letztwillige Verfügung vorweggenommen werden soll oder ein schenkungsweiser Erwerb von einer nahen Angehörigen/einem nahen Angehörigen erfolgt.
  • Volkswirtschaftliches Interesse
    Ein volkswirtschaftliches Interesse ist besonders dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll.
  • Staatspolitische Interessen
    Vor der Genehmigung wird von der Behörde überprüft, ob der Grundstückserwerb nicht staatspolitische Interessen verletzt. Zur Beurteilung dieser Frage wird eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion und fallweise des Militärkommandos eingeholt. Ein Grund zur Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes wäre etwa eine Firmengründung, die in Wirklichkeit der Schwarzgeldwäscherei dient.

Tipp

Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der Behörde, ob eine Stellungnahme über das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses durch die Gemeinde nötig ist.

Zuständige Stelle

Das Amt der jeweiligen Landesregierung bzw. die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich vor Antragstellung direkt an die zuständige Grundverkehrsbehörde. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für Ihre Genehmigung und erhalten genaue Informationen (z.B. über die Einreichfrist). Weiters können Sie auch erfragen, ob Sie den Antrag auf Genehmigung dort oder in der zuständigen Gemeinde einbringen müssen (z.B. in Vorarlberg).

Erforderliche Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, wie der Antrag zu stellen ist (formlos oder Formular) und welche Unterlagen Sie im Detail benötigen.

  • Antrag auf Genehmigung
    (je nach Behörde: Antragsformular oder formloser Antrag)
  • Vertrag oder Vertragsentwurf − in Kopie (Anmerkung: Ein Vertragsentwurf wird von einigen Stellen nicht mehr akzeptiert)
  • Erklärung der Nutzung der Liegenschaft
  • Lageplan
  • Aktuellen Grundbuchsauszug
    (Grundbuchseinsicht ist bei Gericht, Notarinnen/Notaren und per Internet möglich)
  • Reisepass
  • Bei Erwerb durch eine juristische Person: zusätzlich
  • Bei Erwerb durch einen Verein: zusätzlich
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • Vereinsstatuten
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorganes des Vereins
  • Einkommensnachweis (fallweise)

Kosten

Die Höhe der Abgaben ist in jedem Bundesland anders geregelt.

Beispiel: Wien

  • Erteilung der Genehmigung:
    • 76,30 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
    • 47,23 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller bei Erwerb eines Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit (z.B. wenn Sie ein Wohn- und Nutzungsrecht für ein Familienmitglied beantragen)
  • Rechtskraftklausel:
    • 3,27 Euro Verwaltungsgebühr
    • 14,30 Euro Bundesgebühr
  • Bundesgebühren:
    • 14,30 Euro für den Antrag jeder Antragstellerin/jedes Antragstellers und Einlagezahl
    • 3,90 Euro für jede Beilage in Kopie pro Bogen (maximal 21,80 Euro)

Diese Beträge sind bei persönlichem Erscheinen auch mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat- oder Kreditkarte) zu entrichten.

Nachdem die Genehmigung eingeholt wurde, können Sie die Verbücherung des Eigentums an der von Ihnen erworbenen Liegenschaft vornehmen lassen.

Zusätzliche Informationen

Auf folgenden Seiten finden Sie Kontaktadressen und/oder nähere Informationen zu den jeweiligen bundesländerspezifischen Voraussetzungen:

→ Burgenland

→ Kärnten

→ Niederösterreich

→ Oberösterreich

→ Salzburg

→ Steiermark

→ Tirol

→ Vorarlberg

→ Wien

Tipp

Zum Teil bieten die für die einzelnen Bundesländer zuständigen Behörden Antragsformulare auch zum Download im PDF-Format an.

Zum Formular

Ausländergrunderwerb – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer