Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Besondere Überprüfung – Vorführung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.
Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Betroffene
Jede Zulassungsbesitzer/jeder Zulassungsbesitzer
Fristen
Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.
Zuständige Stelle
Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist vorzulegen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.
Kosten
Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.
Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.
Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:
- 60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt werden)
- 65 Euro für
- Taxis
- Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
- 95 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 105 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
- Gelenkkraftfahrzeugs
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 121 Euro für
- Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
- Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 105 Euro für Omnibusse
- Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 20 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Krafträder
- 40 Euro für
- Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
- Sonderanhänger
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
- 3 Euro für Invalidenfahrzeuge
Rechtsgrundlagen
- §§ 56, 57 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
- § 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie