Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Ich bin für die Erziehung eines Kindes verantwortlich Was ich beim Großwerden eines Kindes beachten soll und muss.

zu bezeichnender Text

Wichtige Informationen für ein Leben mit einem Kind

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erziehung eines Kindes

Sie haben in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich ist und
  • Ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder
  • Sie für das Kind überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.

Beispielsweise sind das:

  • Österreicherinnen/Österreicher
  • EU- bzw. EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsangehörige
  • Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Österreich
  • Anerkannte Flüchtlinge

Mehr Info zu Familienbeihilfe

In Österreich bekommen Sie 2024 pro Kind und Monat:

  • ab Geburt 132,30 Euro
  • ab 3 Jahren 141,50 Euro
  • ab 10 Jahren 164,20 Euro
  • ab 19 Jahren 191,60 Euro

Es gibt eine Erhöhung durch die Geschwisterstaffelung bei:

  • 2 Kindern 8,20 Euro
  • 3 Kindern 20,20 Euro
  • 4 Kindern 30,7 Euro 
  • 5 Kindern 37,20 Euro
  • 6 Kindern 41,50 Euro
  • ab 7 Kindern 60,30 Euro

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 180,90 Euro pro Monat.
Mehr Info zu Höhe der Familienbeihilfe und zu Erhöhte Familienbeihilfe
 

Die Form der Kinderbildung und -betreuung hängt vom Alter des Kindes ab:

  • Für Kinder bis zu 3 Jahren: Kleinkindergruppen
  • Für Kinder ab 2 bzw. 3 Jahren bis zum Eintritt in die Schule: Kindergarten
  • Für Volksschülerinnen/Volksschüler: ganztägige Volksschulen/Hort
  • Für Mittelschulen/AHS-Unterstufe: ganztägige Schulbetreuung/Nachmittagsbetreuung

Einige Angebote werden teilweise oder vollständig vom jeweiligen Bundesland finanziell unterstützt. Teilweise müssen die Eltern für weitere Betreuung der Kinder zusätzlich bezahlen.
Mehr Info zu Formen der Kinderbetreuung

Alle Kinder, die in Österreich wohnen, müssen in die Schule gehen (Schulpflicht). Sie beginnt im September, wenn das Kind bereits sechs Jahre alt ist, und dauert neun Jahre.

Zu Feststellung der Schulreife des Kindes gibt es in der Volksschule vor der Aufnahme in die erste Klasse ein Vorgespräch. Sollte das schulpflichtige Kind noch nicht schulreif sein, kann es die Vorschule besuchen.
Mehr Info zu Pflichtschule in Österreich

Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung. Um den besonderen Bedürfnissen nachzukommen werden Kinder deshalb besonders gefördert.

Dies kann entweder:

  • in einer Sonderschule oder
  • in einer inklusiven Regelschule erfolgen.

Viele Sonderschulen haben sich zu inklusiven Schulzentren entwickelt. In diesen werden schulpflichtige Kinder und Kinder mit Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Nach dem Ende der Schulpflicht wird an der Nahtstelle Schule/Beruf versucht einen guten Übergang zu einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Mehr Info zu Sonderschule und Inklusive Regelschule

Die Eltern sind zur Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) verpflichtet.

Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

  • in aufrechter Ehe,
  • ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten,
  • wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
  • wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht.

Unter Unterhalt versteht man Leistungen, die den Lebensbedarf einer Person sichersetellen sollen. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.

Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Mehr Info zu Obsorge und zu Unterhalt

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Ich erwarte oder habe ein Kind

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Bundesministerium für Justiz