Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Obsorge und gesetzliche Vertretung Als Eltern ist man für die Pflege und Erziehung seines Kindes verantwortlich und übernimmt die gesetzliche Vertretung von ihnen.

Obsorge

Grundsätzlich ist die Mutter für die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) von Kindern zuständig, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Eltern können persönlich vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten am Ort der Geburt des Kindes bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben, wenn die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist. Wenn die Eltern getrennt leben, müssen sie entscheiden, wer das Kind hauptsächlich betreut.
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Obsorge beider Elternteile

Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

  • in aufrechter Ehe,
  • ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile nach der Geburt des Kindes heiraten,
  • wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
  • wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

Wenn beide Elternteile die Obsorge haben und sich trennen, bleibt die Obsorge beider Elternteile bestehen.
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Alleinige Obsorge eines Elternteils

Die Obsorge beider Eltern bleibt bestehen, auch wenn die Ehe geschieden wird oder sie nicht mehr zusammenleben. In diesem Fall müssen die Eltern vor Gericht vereinbaren, wer hauptsächlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Vereinbarung treffen. Ein Elternteil kann allein für das Kind verantwortlich sein oder auch nur für bestimmte Angelegenheiten. Der Elternteil, der nicht für die Betreuung zuständig ist, sollte genug Kontaktmöglichkeiten haben, um sich um das Kind zu kümmern.
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Kontaktrecht ("Besuchsrecht")

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Wenn die beteiligten Parteien sich nicht einigen können, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.

Die Besuche sollen sowohl Freizeitaktivitäten als auch die tägliche Betreuung des Kindes beinhalten. Das Kind, seine Bedürfnisse, Wünsche und die bisherige Beziehung müssen berücksichtigt werden. Das Alter spielt dabei eine besondere Rolle.
Mehr Info zu Kontaktrecht

Gesetzliche Vertretung

Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch die Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.

Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Manchmal müssen beide Elternteile zustimmen, z.B. wenn es um den Eintritt oder Austritt aus einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft geht.
Mehr Info zu Gesetzliche Vertretung

Urlaub im Ausland ohne Eltern

Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen bestimmt den Aufenthaltsort, wenn es für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes notwendig ist. In der Regel bestimmen daher die Eltern einer Jugendlichen/eines Jugendlichen, ob sie/er alleine verreisen darf.

Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des Urlaubslandes. Um Missverständnisse bei möglichen Kontrollen zu vermeiden, sollten die Eltern eine schriftliche Bestätigung mitgeben. In dieser Bestätigung erklären sie, dass sie mit der Reise ihres Kindes einverstanden sind. Die Bestätigung sollte den Namen, die Adresse und auch die Telefonnummern der Eltern enthalten.
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Unterhalt

Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten. Beide Elternteile (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht) müssen zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.

Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (sogenannte Alimente) unterschieden.

Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Das umfasst beispielsweise

  • Unterkunft
  • Nahrungsmittel
  • Bekleidung
  • Unterricht und Erziehung
  • Freizeitgestaltung
  • Taschengeld

Die Höhe des Unterhalts für ein Kind hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören das Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktlage der Eltern. Außerdem spielt das Alter, die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes eine Rolle. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trägt zum Unterhalt des Kindes bei, indem sie/er es betreut. Der andere Elternteil muss Geldunterhalt (Alimente) zahlen.
Mehr Info zu Unterhaltsarten und zu Höhe des Unterhalts

Weitere Informationen

Muster für die Einverständniserklärung (→ ÖAMTC)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz