Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Obsorge und gesetzliche Vertretung Als Eltern ist man für die Pflege und Erziehung seines Kindes verantwortlich und übernimmt die gesetzliche Vertretung von ihnen.
Obsorge
Grundsätzlich ist die Mutter für die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) von Kindern zuständig, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Eltern können persönlich vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten am Ort der Geburt des Kindes bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben, wenn die Obsorge noch nicht gerichtlich geregelt ist. Wenn die Eltern getrennt leben, müssen sie entscheiden, wer das Kind hauptsächlich betreut.
Mehr Info zu Obsorge
Obsorge beider Elternteile
Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht
- in aufrechter Ehe,
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile nach der Geburt des Kindes heiraten,
- wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
- wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.
Wenn beide Elternteile die Obsorge haben und sich trennen, bleibt die Obsorge beider Elternteile bestehen.
Mehr Info zu Obsorge beider Elternteile
Alleinige Obsorge eines Elternteils
Die Obsorge beider Eltern bleibt bestehen, auch wenn die Ehe geschieden wird oder sie nicht mehr zusammenleben. In diesem Fall müssen die Eltern vor Gericht vereinbaren, wer hauptsächlich für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Vereinbarung treffen. Ein Elternteil kann allein für das Kind verantwortlich sein oder auch nur für bestimmte Angelegenheiten. Der Elternteil, der nicht für die Betreuung zuständig ist, sollte genug Kontaktmöglichkeiten haben, um sich um das Kind zu kümmern.
Mehr Info zu Alleinige Obsorge eines Elternteils
Kontaktrecht ("Besuchsrecht")
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Wenn die beteiligten Parteien sich nicht einigen können, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen.
Die Besuche sollen sowohl Freizeitaktivitäten als auch die tägliche Betreuung des Kindes beinhalten. Das Kind, seine Bedürfnisse, Wünsche und die bisherige Beziehung müssen berücksichtigt werden. Das Alter spielt dabei eine besondere Rolle.
Mehr Info zu Kontaktrecht
Gesetzliche Vertretung
Minderjährige Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind, werden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Minderjährige Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, grundsätzlich durch die Mutter. Die gesetzliche Vertretungsmacht endet automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes.
Jeder Elternteil ist grundsätzlich für sich alleine berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung ist auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Manchmal müssen beide Elternteile zustimmen, z.B. wenn es um den Eintritt oder Austritt aus einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft geht.
Mehr Info zu Gesetzliche Vertretung
Urlaub im Ausland ohne Eltern
Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen bestimmt den Aufenthaltsort, wenn es für die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes notwendig ist. In der Regel bestimmen daher die Eltern einer Jugendlichen/eines Jugendlichen, ob sie/er alleine verreisen darf.
Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des Urlaubslandes. Um Missverständnisse bei möglichen Kontrollen zu vermeiden, sollten die Eltern eine schriftliche Bestätigung mitgeben. In dieser Bestätigung erklären sie, dass sie mit der Reise ihres Kindes einverstanden sind. Die Bestätigung sollte den Namen, die Adresse und auch die Telefonnummern der Eltern enthalten.
Mehr Info zu Urlaub im Ausland ohne Eltern
Unterhalt
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten. Beide Elternteile (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht) müssen zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Sind sie dazu nicht in der Lage (z.B. weil sie verstorben sind), dann werden die Großeltern für die Unterhaltsleistungen herangezogen, soweit sie dadurch ihren eigenen Unterhalt nicht gefährden.
Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt (sogenannte Alimente) unterschieden.
Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Das umfasst beispielsweise
- Unterkunft
- Nahrungsmittel
- Bekleidung
- Unterricht und Erziehung
- Freizeitgestaltung
- Taschengeld
Die Höhe des Unterhalts für ein Kind hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören das Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktlage der Eltern. Außerdem spielt das Alter, die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes eine Rolle. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trägt zum Unterhalt des Kindes bei, indem sie/er es betreut. Der andere Elternteil muss Geldunterhalt (Alimente) zahlen.
Mehr Info zu Unterhaltsarten und zu Höhe des Unterhalts
Weitere Informationen
Muster für die Einverständniserklärung (→ ÖAMTC)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz