Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Absetz- und Freibeträge für Familien
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- Kinderabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Familienbonus Plus
- Weiterführende Links
- Formulare
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
- die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind oder in Lebensgemeinschaft leben und
- von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner oder ihrer Lebensgefährtin/ihrem Lebensgefährten nicht dauerhaft getrennt leben und
- deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,
- nicht mehr als 6,937 Euro (im Jahr 2023: 6.312 Euro, bis zum Jahr 2022: 6.000 Euro) jährlich verdient
Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2019 bis Ende Dezember 2024 gestellt werden).
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
- die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
- die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
Die folgende Tabelle enthält den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr:
Kalenderjahr | bei einem Kind | bei zwei Kindern | bei drei Kindern | für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um |
---|---|---|---|---|
bis 2022 | 494 Euro | 669 Euro | 889 Euro | 220 Euro |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | 936 Euro | 232 Euro |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | 1.029 Euro | 255 Euro |
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).
Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.
Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.
Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.
Kinderabsetzbetrag
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 67,80 Euro (im Jahr 2023: 61,80 Euro, bis zum Jahr 2022: 58,40 Euro) pro Kind und Monat.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.
Die folgende Tabelle enthält den Unterhaltsabsetzbetrag für das jeweilige Kalenderjahr:
Kalenderjahr | für ein Kind | für zwei Kinder | für jedes weitere Kind |
---|---|---|---|
bis 2022 | 29,20 Euro | 43,80 Euro | 58,40 Euro |
2023 | 31 Euro | 47 Euro | 62 Euro |
2024 | 35 Euro | 52 Euro | 69 Euro |
Achtung
Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
Hinweis
Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2019 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2019 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.
Weiterführende Links
- Steuerbuch (→ BMF)
- Fragen und Antworten zum "Familienbonus Plus" (→ BMF)
- Steuervorteile für Familien (→ AK)
Formulare
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag/Familienbonus Plus/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag – Erklärung zur Berücksichtigung – E30
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag/Wohnsitzstaat bei Kindern/Familienbonus Plus – Meldung des Wegfalls bzw. der Änderung – E31
- Arbeitnehmerveranlagung – Antrag – L1
- Arbeitnehmerveranlagung (L1)/Einkommensteuererklärung (E1) – Beilage zur Erklärung – L1k
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen