Leben in der Gemeinde Angerberg

Hinweis: Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 
Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.) Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere mit Garten- und Arbeitsgeräten, die mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betrieben werden verboten: an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, an Werktagen (Montag bis Samstag) 12 bis 14 Uhr und , 22 bis 7 Uhr, , Das gilt dort nicht, wo keine Mitbewohnerinnen/Mitbewohner oder Anrainerinnen/Anrainer über das zumutbare Maß hinaus durch ungebührlicherweise störenden Lärm belästigt werden. Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)  Autowaschen Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel: Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Warmlaufenlassen des Motors Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden. Lärmbelästigung durch Mopeds Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder, den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen., Schneeräumung und Streupflicht Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein. Hundehaltung Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung  Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:  Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.  Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.  Hundekot Verordnung der Gemeinde: Hundehalterinnen/Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet nicht durch Hundekot verunreinigt wird. Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen. Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Maulkorb- bzw. Leinenzwang Verordnung der Gemeinde: Hunde sind auf bestimmten, rot markierten öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Übersichtskarte laut Verordnung der Gemeinde Angerberg) an einer nicht mehr als vier Meter langen Leine zu führen Landesgesetzliche Bestimmung: Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.  An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.  Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden. Sonderregelungen für diese Gemeinde Betrieb von Modellflugkörpern und -fahrzeugen  Modellflugkörper und -fahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, dürfen in Wohngebieten nicht in Betrieb genommen werden. Benützung von Tongeräten Die Benützung von Tongeräten wie Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonband- bzw. Kassettengeräten, Lautsprechern, Autoradios etc. ist auf öffentlichen Spielplätzen und Sportanlagen jedweder Art ist verboten, sofern dadurch störender Lärm erzeugt wird; dieses Verbot gilt nicht für gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen., An Sonn- und Feiertagen und während der Ruhezeiten (12 bis 14 Uhr und 22  bis 7 Uhr) dürfen die Tongeräte nur in geschlossenen Räumen und , lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes nicht gehört werden können (Zimmerlautstärke). , , Müll Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde. Elektrogeräte, Handys, Batterien etc. Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis: Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde Recyclinghof Angerberg Linden 10 6320 Angerberg Öffnungszeiten: Dienstag 14 bis 17 Uhr, , Freitag 14 bis 19 Uhr, , Kontaktdaten der Gemeinde Gemeindeamt Angerberg Linden 5 6320 Angerberg  Telefon: +05332/56323 E-Mail: gemeinde@angerberg.gv.at Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, , Dienstag und Freitag 14 bis 16 Uhr, , Website der Gemeinde Angerberg Statistische Daten der Gemeinde Weiterführende Links Störungen durch Nachbarn  , Weitere Informationen zu Schneeräumung und Streupflicht  , Haltung von Hunden  , Abfall  , Rechtsgrundlagen Kraftfahrgesetz (KFG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Wasserrechtsgesetz (WRG), Tiroler Landes-Polizeigesetz, Lärmschutzverordnung der Gemeinde Angerberg, Verordnung der Gemeinde Angerberg betreffend Erlassung eines Leinenzwanges sowie die Verpflichung zur Entfernung von Hundekot,
Letzte Aktualisierung: 03.06.2026
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