Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Fremdhändige Verfügung (bisher fremdhändiges Testament)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Beim fremdhändigen Testament sind mehrere Vorschriften zu beachten:
- Die letztwillige fremdhändige Verfügung (Testament) selbst kann mit einer Schreibmaschine, mit einem PC oder auch handschriftlich von einer anderen Person verfasst sein.
- Das Testament muss aber auf jeden Fall von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.
- Darüber hinaus muss vom letztwillig fremdhändig Verfügenden ein eigenhändiger Zusatz verfasst werden, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
- Der Testamentsverfasser muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss (Angabe des Geburtsdatums, des Wohnortes, der Berufsadresse, oder dergleichen) unterfertigen. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthält.
- Die Unterschrift der Zeugen muss am Ende des Testaments erfolgen – und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden, eigenhändigen Zusatz (z.B. "als Testamentszeuge"). Außerdem müssen die Zeugen auf der Testamentsurkunde unterschreiben.
Als Zeugen kommen nicht in Betracht:
- Personen unter 18 Jahren
- Blinde, Taube, Stumme
- Personen, die die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, nicht verstehen und
- "Befangene" Zeugen:
- ein durch das Testament Begünstigter
- Personen, die mit dem durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sind oder
- beispielsweise Organe einer durch das Testament begünstigten Organisation
Hinweis
Auch ein von einem Notar oder einem Rechtsanwalt errichtetes Testament ist in der Regel ein fremdhändiges Testament. Als Zeugen fungieren dann der Notar oder der Rechtsanwalt und dessen Kanzleiangestellte. Die Errichtung eines Testamentes ist oftmals kompliziert und sollte daher mit einem Notar oder Rechtsanwalt besprochen werden.
Zusätzliche Informationen
Fehler bei einem fremdhändigen Testament
Bei einem fremdhändigen Testament sind einige Formvorschriften einzuhalten, deren Missachtung das Testament jeweils unwirksam macht. Häufige Fehler, die in der Praxis vorkommen und die das Testament ungültig machen, sind beispielsweise:
- Das Testament wird von zu wenigen Zeugen unterfertigt. Es wird oft irrtümlich angenommen, dass zwei Zeugen genügen.
- Die Zeugen unterschreiben nur mit ihrem Namen, aber ohne den Zusatz "als Testamentszeuge".
- Als Zeugen unterschreiben nahe Angehörige des Begünstigten.
- Die Zeugen sind nicht in der erforderlichen Zahl anwesend.
- Die Identität der Zeugen lässt sich dem Testament nicht entnehmen.
- Das Testament wird in mehreren losen Blättern errichtet, welche keinen inhaltlichen Zusammenhang haben.
- Die Zeugen unterschreiben auf einem gesonderten Blatt bzw. auf einem Blatt ohne Text.
Hinweis
Der Text des Testaments sowie der eigenhändige Zusatz und die Unterschrift des Testators bzw. die Unterschriften der Zeugen samt Zeugenzusatz und die Daten der Zeugen sollten sich auf einem Blatt befinden.
Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen eines Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.
- Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
- Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,
können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.
Rechtsgrundlagen
§ 579 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer