Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.

Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.

Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Formen der letztwilligen Verfügungen

Die verstorbene Person kann zu ihren Lebzeiten weitgehend frei Verfügungen treffen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar.

Testament

Eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person oder mehrere Personen zu Erbinnen/Erben einsetzt, wird als Testament bezeichnet. Es ist die Erklärung der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erbinnen/Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.

Sonstige letztwillige Verfügung

Einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnungen, die keine Erbseinsetzung enthalten, werden sonstige letztwillige Verfügungen genannt. Eine sonstige letztwillige Verfügung kann z.B. das Aussetzen eines Vermächtnisses sein.

Auf sonstige letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Vermächtnis 

Von einem Vermächtnis spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Münzsammlung) erhalten soll.

Die/der solcherart Bedachte ist Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.

Ein Vermächtnis kann in einem Testament (neben einer Erbeinsetzung), einer sonstigen letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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