Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Führerscheinentzug – Delikte

Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Führerscheinentzugsdelikte. Außer den genannten Delikten können aber noch andere Delikte zum Entzug der Lenkberechtigung führen.

Hinweis

Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

Diese Tabelle stellt alle Führerscheinentzugsdelikte und ihre Rechtsfolgen dar.

Delikte

Rechtsfolgen

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person

  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: 1 Monat
  • Verkehrscoaching * (bei
    erstmaliger Übertretung)

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 4 Monate
  • Nachschulung

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem

  • Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr
    oder
  • Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt
  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 12 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 1.600 Euro bis 5.900 Euro
  • Entzug: mindestens 10 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung
  • Verkehrspsychologische
    Stellungnahme

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille (bei demselben Erstdelikt)

  • Geldstrafe: 1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,6 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr)

  • Geldstrafe:
    • 0,8 bis 1,2 Promille: 800 Euro bis 3.700 Euro
    • 1,2 bis weniger als 1,6 Promille:
      1.200 Euro bis 4.400 Euro
  • Entzug: mindestens 8 Monate
  • Amtsärztin/Amtsarzt
  • Nachschulung

Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 bis weniger als 1,2 Promille (bei Erstdelikt mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 bis weniger als 1,6 Promille)

  • Geldstrafe: 800 Euro bis 3.700 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

  • 40 km/h innerhalb des Ortsgebiets
  • 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets,

sofern dies mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: 1 Monat

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

  • 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 500 bis 7.500 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Neu ab 1. März 2024:

  • vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zu 2 Wochen 
  • Möglichkeit der Beschlagnahme und des Verfalls des Fahrzeugs, wenn innerhalb der letzten 4 Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Absatz 3 Z 3 FSG (gefährliche Verhältnisse, besondere Rücksichtslosigkeit) oder Z 4 (Geschwindigkeitsüberschreitung mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes) entzogen worden ist

Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um mehr als

  • 80 km/h innerhalb des Ortsgebietes
  • 90 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 500 bis 7.500 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Neu ab 1. März 2024:

  • vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs bis zu 2 Wochen
  • Möglichkeit der Beschlagnahme und des Verfalls des Fahrzeugs

Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren um mehr als

  • 40 km/h aber nicht mehr als 60 km/h innerhalb des Ortsgebietes

oder

  • 50 km/h aber nicht mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebietes
  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 4 Jahren in jeglichen anderen Kombinationen (d.h. mit zumindest einmaliger höherer Geschwindigkeitsübertretung)

  • Geldstrafe: 300 bis 5.000 Euro
  • bei Überschreitung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h Geldstrafe 500 bis 7.500 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung (wenn zumindest eine Überschreitung von 80/90 km/h dabei ist)

Autobahn:

  • Fahren gegen die Fahrtrichtung
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Lenken eines Kfz unter besonders gefährlichen
Verhältnissen
, beispielsweise

  • erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten,
    Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten
  • Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten
    oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
  • Teilnahme an unerlaubten Straßenrennen
  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

Unterlassen, nach einem durch das Lenken eines Kfz selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

  • Geldstrafe: 72 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 3 Monate

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand Abstand beträgt weniger als 0,2 Sekunden

  • Geldstrafe: 36 Euro bis 2.180 Euro
  • Entzug: mindestens 6 Monate
  • Nachschulung
  • Im Wiederholungsfall (4 Jahre): Amtsärztin/Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung

* Verkehrscoachings werden von diversen Rettungsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Die Johanniter, Malteser Hospitaldienst Austria) angeboten.

Informationen zur Wiederausfolgung des Führerscheins nach Entziehung und zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Erlöschen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Der Beobachtungszeitraum für die Delikte betreffend Geschwindigkeitsübertretungen beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuerliches Geschwindigkeitsdelikt als erstmalig zu betrachten.

Wenn bereits ein Vormerkdelikt eingetragen ist und im Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ein Führerscheinentzugsdelikt begangen wird, verlängert sich die gesetzlich vorgesehene Entziehungsdauer für jede im Register enthaltene Vormerkung um zwei Wochen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Verkehrsstrafen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie