Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Finanzielle Unterstützungen im Katastrophenfall

In Österreich bestehen folgende Möglichkeiten, wie Katastrophengeschädigte finanzielle Hilfe erhalten können:

Zusätzlich zu finanziellen Beihilfen gibt es je nach Schwere der Katastrophe und Grad der Betroffenheit meist noch zusätzliche Vergünstigungen (z.B. Beihilfen für in Not geratene Familien aus dem Familienhärteausgleichfonds (→ BKA) oder die Rückerstattung von Behandlungskosten im Ausland durch den Bund). Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall die zuständigen Ministerien.

Für Katastrophenbetroffene gibt es steuerliche Erleichterungen und Befreiungen. Als außergewöhnliche Belastung sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, absetzbar und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt insoweit, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.

In einigen Fällen sind die absetzbaren Kosten gedeckelt (z.B. Pkw, Bekleidung, etc.).

  • Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
    • Das sind sämtliche Kosten (tatsächlich bezahltes Ausmaß laut Rechnung), die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen (z.B. auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades).
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände
    • Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die nicht dem Hauptwohnsitz, sondern dem Zweitwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zuzuordnen sind.
  • Ersatzbeschaffung von Wohneinheiten
    • allerdings nur für den Hauptwohnsitz
  • Mietkosten für ein Überbrückungsquartier
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung der Wohnungseinrichtung
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten
  • Ersatzbeschaffung für Mopeds und Fahrräder
  • Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen und Gegenständen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden
  • Ersatzbeschaffung von Bekleidung

Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder – bei Fehlen von Gemeindekommissionen – die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

Sind Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden erwachsen, kann auf Antrag (Formular L54) beim zuständigen Finanzamt ein Freibetragsbescheid ausgestellt werden.

Hinweis

Spenden zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen für die Spendenempfängerinnen/Spendenempfänger.

Rechtsgrundlagen

Katastrophenfondsgesetz (KatFG)

Formulare

Antrag auf einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten bzw. Katastrophenschäden – L54

Letzte Aktualisierung: 19. September 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Inneres