Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Staatsanwaltschaft

Der Strafprozess ist ein Anklageprozess, in dem die Anklagefunktion von der Gerichtsfunktion getrennt ist. Die Staatsanwaltschaft ist Trägerin der staatlichen Anklagebefugnis und hat die meisten Delikte von Amts wegen zu verfolgen (Offizialdelikte).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie gibt der Kriminalpolizei Anordnungen (z.B. verdeckte Ermittlung, Obduktion) und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. über dessen Beendigung. Dabei muss sie stets objektiv agieren, d.h. sie muss auch entlastende oder mildernde Aspekte, die für den Verdächtigen bzw. Beschuldigten sprechen, berücksichtigen.

Bestimmte grundrechtsrelevante Eingriffe während des Ermittlungsverfahrens (z.B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung) gegenüber dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Bewilligt das Gericht die beantragte Maßnahme, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Tatbegehung durch den Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht überzeugt ist, wird die Anzeige zurückgelegt und das Verfahren wird eingestellt. Eine Einstellung kommt dann in Betracht, wenn

  • die begangene Tat gar nicht strafbar ist
  • der Täter noch nicht strafmündig ist
  • die Tat eine andere Person begangen hat oder
  • die Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichen.

Der Verdächtige bzw. Beschuldigte und allfällige Opfer müssen über die Einstellung des Verfahrens verständigt werden. Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Über diese Möglichkeit sowie über die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. Frist) muss das Opfer im Rahmen der Verständigung informiert werden. Zusätzlich ist das Opfer auch darüber zu informieren, dass es binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen kann, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung angeführt sind. Auch dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten kommt das Recht zu, eine solche Begründung zu verlangen.

Die Staatsanwaltschaft ist bis zur Anklage Träger der Diversion, d.h. sie kann dem Beschuldigten anstelle der Durchführung eines Strafprozesses auch die Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anbieten.

Tipp

Weitere Informationen zur Diversion finden sich im Kapitel "Ich erhalte ein Diversionsangebot".

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion