Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Ich benötige finanzielle UnterstützungWie finde ich die richtige Förderung, wo beantrage ich sie?

Wichtige Informationen zu sozialstaatlichen Leistungen und Überbrückungshilfen
Der Bund gibt den Bundesländern nur einen groben gesetzlichen Rahmen vor. Die Bundesländer haben jeweils eigene Regelungen. Es kommt also darauf an, in welchem Bundesland Sie den Wohnsitz haben. Grundsätzliches gilt in allen Bundesländern:
- Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bekommen Sie nur, wenn Sie fast kein Vermögen (mehr) haben.
- Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie bereit sein, zu arbeiten. Wer sowieso arbeitet, muss ein Haushaltseinkommen unter dem Mindeststandard haben.
- Ausländische Staatsangehörige:
- EU- bzw. EWR-Staatsangehörige können die volle Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nur bekommen, wenn sie sich als Arbeitnehmende in Österreich aufhalten oder seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnen.
- Drittstaatsangehörige können grundsätzlich erst nach fünfjährigem legalen Aufenthalt Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung erhalten.
- Asylberechtigte können Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bekommen, sobald sie als Flüchtling anerkannt sind. Asylwerbende können sie nicht bekommen.
- Subsidiär Schutzberechtigte können Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nur in der Höhe der Grundversorgung bekommen.
Mehr Info zur Sozialhilfe/Mindestsicherung im jeweiligen Bundesland
Wann verliere ich die Sozialhilfe/Mindestsicherung?Zum Beispiel dann, wenn Sie
- (mittlerweile wieder) genug verdienen,
- Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege bekommen, entweder seit über vier Monaten oder so viel, dass Sie die Sozialhilfe/Mindestsicherung nicht brauchen,
- von Bekannten Geld bekommen, entweder seit über vier Monaten oder so viel, dass Sie die Sozialhilfe/Mindestsicherung nicht brauchen,
- Asylwerberin/Asylwerber sind,
- Ersparnisse über 7.254 Euro (sogenanntes Schonvermögen) haben.
Den Antrag machen Sie am besten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes:
- Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten beim Magistrat
- in Wien beim Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40
Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft, können Sie einen Antrag für Notstandshilfe machen. Notstandshilfe bekommen Sie nur in einer Notlage. Wenn Sie Ihre notwendigen Lebensbedürfnisse nicht mehr erfüllen können, sind Sie in einer Notlage. Beim Abschätzen Ihrer wirtschaftlichen Lage spielen die Einkommen von Personen im selben Haushalt keine Rolle.
Mehr Info zum Antrag, der Höhe, Sperrfristen und so weiter
Die Stromkostenbremse soll Ihnen bei den hohen Preisen für Strom helfen. Und sie soll zum Stromsparen anspornen. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Vergünstigung wird Ihnen automatisch von den Teilkostenbeiträgen abgezogen. Die Stromkostenbremse bekommen Sie, wenn Sie einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Staat einen Teil der Stromrechnung.
Mehr Info zur Stromkostenbremse
Es ist verboten, Menschen ohne Behinderungen besser zu behandeln als Menschen mit Behinderungen. Das ist im Berufsleben und im Alltagsleben verboten.
Beispiel 1: Sie sind Chefin von einem Schlüsselgeschäft. Sie haben eine Stelle ausgeschrieben und sehen sich die Bewerbungen an. Jemand mit Behinderung und jemand ohne Behinderung hat Ihnen Unterlagen geschickt. Die Bewerbungen sind gleich gut. Die Behinderung der einen Person darf für Ihre Entscheidung keine Rolle spielen.
Beispiel 2: In die Straßenbahn eines öffentlichen Verkehrsunternehmens können Menschen ohne Gehbehinderung gut einsteigen. Menschen mit Gehbehinderungen können nicht gut einsteigen, weil der Spalt zu groß ist und/oder es keine Rampe gibt. Das ist verboten.
Mehr Info zum Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt (USP) und Diskriminierungsverbot im Alltag
Sie müssen einen Antrag stellen. Dafür brauchen Sie das richtige Formular. Das Formular schicken Sie ausgefüllt an das Sozialministeriumservice oder geben es dort persönlich ab. Sie können das Formular auch online ausfüllen. Dafür brauchen Sie die ID-Austria. Eine Ärztin/ein Arzt wird Sie untersuchen und den Grad Ihrer Behinderung festlegen. Danach bekommen Sie einen Bescheid zugeschickt, ob Sie als begünstigt behindert gelten oder nicht. Sie müssen mindestens zu 50 Prozent behindert sein, um die Begünstigteneigenschaft erfüllen zu können. Wenn Sie der Meinung sind, die Entscheidung im Bescheid ist ungerecht, dürfen Sie das mitteilen. Das heißt Parteiengehör. Wenn Sie als begünstigt behindert gelten, haben Sie einen besseren Kündigungsschutz, oft zusätzlichen Urlaub und andere Vorteile.
Mehr Info zum Status als begünstigt behinderte Person (USP)
Weiterführende Informationen
- Regelungen der Sozialhilfe/Mindestsicherung:
Wien (Stadt Wien), Niederösterreich (Land Niederösterreich), Oberösterreich (Land Oberösterreich), Salzburg (Land Salzburg), Kärnten (Land Kärnten), Tirol (Land Tirol), Vorarlberg (Land Vorarlberg), Steiermark (Land Steiermark), Burgenland (Land Burgenland) - (Drohende) Wohnungslosigkeit: Wohnschirm (BMASGPK)
- Regelungen der Wohnbeihilfe:
Wien (Stadt Wien), Niederösterreich (Land Niederösterreich), Oberösterreich (Land Oberösterreich), Salzburg (Land Salzburg), Tirol (Land Tirol), Vorarlberg (Land Vorarlberg), Kärnten (Land Kärnten), Steiermark (Land Steiermark), Burgenland (Land Burgenland) - Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten behinderten Personen als Download oder zum Ausfüllen (online)
- Deine Finanzen im Blick (Finanznavi)
- Arbeit und Einkommen (Finanznavi)
- Verschuldung und Überschuldung (Finanznavi)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
