Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft
Die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus drei Senaten.
Senate
In die drei Senate der Gleichbehandlungskommission werden Vertreterinnen/Vertreter von Interessenvertretungen und Bundesministerien entsendet. Die Mitglieder der Senate unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Dies betrifft besonders Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im jeweiligen Verfahren zur Sprache kommen.
Die zuständige Gleichbehandlungsanwältin/der zuständige Gleichbehandlungsanwalt nimmt beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen der Senate der Kommission teil.
Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Der Senat I ist aber auch für Mehrfachdiskriminierungen im Zusammenhang mit dem Geschlecht verantwortlich. Dies sind beispielsweise Diskriminierungen in der Arbeitswelt
- aufgrund des Geschlechts und
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion oder der Weltanschauung,
- des Alters oder
- der sexuellen Orientierung.
Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Der Senat III ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen zuständig. Personen, die sich beispielsweise beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen oder bei Bildung und Sozialschutz aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat III der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.
Aufgaben
Die Gleichbehandlungskommission erstellt Gutachten und nimmt Einzelfallprüfungen vor. Aufgabe der jeweiligen Senate ist auch die Vermittlung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber. Damit sollen – wenn möglich – gerichtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) entweder vermieden oder beigelegt werden.
Wenn ein Antrag von einer Antragsberechtigten/einem Antragsberechtigten eingebracht wird, prüfen die Senate in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Prüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird.
Hinweis
Die Senate erstellen Gutachten sowie Einzelfallprüfungsergebnisse und geben Empfehlungen ab. Die Gerichte müssen die Einzelfallprüfungsergebnisse zwar zur Kenntnis nehmen, sind aber nicht daran gebunden, da ihnen keine Rechtskraft zukommt. Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.
Weiterführende Links
- Senat I der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
- Senat II der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
- Senat III der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
- Verordnung über die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion