Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
- Allgemeine Informationen
- Aufenthaltstitel
- Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
- Zusätzliche Informationen
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Drittstaatsangehörige sind Personen, die
- weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
- noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
- noch Schweizerinnen/Schweizer sind.
Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.
Hinweis
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltsrecht ist jedoch an unionsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen. Weitere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" für deren Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.
Aufenthaltstitel
Ausführliche Informationen zum Thema "Aufenthaltstitel für Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Aufenthaltstitel werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") erteilt. Die/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.
Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.
Achtung
Unzulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig ist.
Ausführliche Informationen zur Weitergeltung früherer Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahmen:
- Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt).
- Auch der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt).
- Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt.
- Bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung – Künstler“, "Niederlassungsbewilligung – Forscher“, "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen war.
- Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität" wird mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitliedstaates ausgestellt.
- Wird ein Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als die maximal mögliche beantragt, wird er nur für die beantragte Dauer ausgestellt.
- Beträgt die Gültigkeit Ihres Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel, wird dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ausgestellt.
- Ist bei einem Familiennachzug die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der/des Drittstaatsangehörigen, die/der die Familie zusammenführt, kürzer als ein Jahr, wird auch der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen auf den kürzeren Zeitraum beschränkt.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU " wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Migrationsplattform (→ Österreichische Bundesregierung)
- Aktuelle Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- § 20 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres