Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Allgemeines zur Erfassung der Wahlberechtigten

Neu

Sie können online in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen (Selbstauskunft). Dafür benötigen Sie die ID Austria oder EU-Login. Auf diesem Weg können Sie nachsehen, ob Sie selbst im Wählerverzeichnis stehen bzw. an welche zuständige Gemeinde Sie sich wenden müssen.

Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in der für sie zuständigen Gemeinde in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Dabei ist zwischen der Wählerevidenz und der Europa-Wählerevidenz (für Europawahlen) zu unterscheiden. Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle (Europa-)Wählerverzeichnis erstellt.

Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Österreicherinnen/Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher) hingegen müssen einen Antrag auf Eintragung in die bzw. Verbleib in der (Europa-)Wählerevidenz stellen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz – Auslandsösterreicher" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Andere EU-Bürgerinnen/andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich müssen selbst einen Antrag stellen, um in der Europa-Wählerevidenz erfasst zu werden; in die lokalen Wählerevidenzen (für die Teilnahme an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen) werden diese Personen von Amts wegen eingetragen.

Detaillierte Informationen zum Thema "Wahlberechtigung – Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Einsichtnahme in die (Europa-)Wählerevidenz

In die (Europa-)Wählerevidenz einer Gemeinde kann jederzeit Einsicht genommen werden und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (einen Berichtigungsantrag betreffend die Wählerevidenz kann von allen Österreicherinnen/Österreichern, betreffend die Europa-Wählerevidenz zusätzlich auch von nicht österreichischen EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern gestellt werden).

Die eigene Eintragung in der (Europa-)Wählerevidenz kann darüber hinaus auch online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüft werden.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

In das aus der jeweiligen (Europa-)Wählerevidenz vor einer Wahl gebildete Wählerverzeichnis kann im Einsichtszeitraum vor dieser Wahl Einsicht genommen und ein Berichtigungsantrag gestellt werden (detaillierte Informationen hierzu finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at unter "Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich", "Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) " und "Andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich".

Die eigene Eintragung im Wählerverzeichnis kann darüber hinaus auch online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüft werden.

Hinweis

Nur wer vor einer Wahl im Wählerverzeichnis erfasst ist, kann sein bzw. ihr Wahlrecht ausüben.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres