Heiraten in Sonntagberg

Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.

Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg

• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.

Trauungen außerhalb des Trauungssaales

Unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort eine Trauung durchgeführt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl. Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.

Trauungen im Freien sind möglich

Trauungen im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen, Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden kann.

Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.

Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
·      Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·      Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im Schwimmbad, usw.)

Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes

Für den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!

Die Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.


Allgemeine Verhaltensregeln für Radfahrer

Tempolimits

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:

  • Im Ortsgebiet maximal 50 km/h
  • Auf Freilandstraßen maximal 100 km/h

Wenn ein Verkehrszeichen auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).

Achtung

Bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h, außer es fahren aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge.

Rechtsabbiegen bei Rot

Die Behörde kann Radfahrerinnen/Radfahrern auf bestimmten Kreuzungen mit Ampelschaltung erlauben, trotz roten Ampellichts rechts abzubiegen oder an "T-Kreuzungen" (Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann) geradeaus zu fahren. Vorausgesetzt

  • es ist eine Zusatztafel ("Grünpfeil") neben dem roten Lichtzeichen angebracht,
  • die Radfahrerin/der Radfahrer hat vor dem Abbiegen bzw. der Weiterfahrt angehalten und
  • es ist nicht zu erwarten, dass sie/er Fußgängerinnen/Fußgänger bzw. Fahrzeugverkehr in der freigegebenen Fahrtrichtung gefährdet oder behindert.

Vorfahren bei Kreuzungen

Haben Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten, dürfen einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder etc.) neben oder zwischen den angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich weiter vorne aufzustellen.

Dieses "Vorschlängeln" ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • Die Fahrzeuge müssen angehalten haben. Wenn sie sich bewegen, ist das Vorbeifahren verboten.
  • Für das Vorfahren muss ausreichend Platz vorhanden sein.
  • Fahrzeuge, die abbiegen wollen, dürfen durch das Vorfahren nicht behindert werden.

Nebeneinanderfahren

Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren oder wenn eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen /einem anderen fährt, muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrerinen/Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

Auf allen sonstigen Radfahranlagen darf – wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt – mit einspurigen Fahrrädern ebenfalls eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer fahren, ausgenommen sind hiervon Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen, die gegen die Fahrtrichtung befahren werden dürfen.

Achtung

Es darf nur dann auf allen sonstigen Radfahranlagen von einer Radfahrerin/einem Radfahrer neben einer anderen Radfahrerin/einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn dadurch niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.

Wird ein Kind begleitet, darf – außer in Schienenstraßen – neben dem Kind gefahren werden. Weitere Informationen zu Kindern im Radverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Radfahren in Gruppen

Fährt eine Gruppe ab zehn Personen in eine Kreuzung ein, so muss es ihr der Querverkehr ermöglichen, die Kreuzung im Verband zu verlassen. Voraussetzung ist, dass die erste und die letzte Person der Gruppe reflektierende Warnwesten tragen und die erste Person im Kreuzungsbereich das Ende der Gruppe durch Handzeichen signalisiert; dafür muss sie im Zweifel vom Fahrrad absteigen. Beim Einfahren in die Kreuzung sind die für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten.

Abstellen von Fahrrädern

Fahrräder müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch dort abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend so aufzustellen, dass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, darf ein Fahrrad geschoben und nun auch während des ganzen Tages abgestellt werden.

Rücksichtnahmegebot

Radfahrerinnen/Radfahrer sind – so wie alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer auch – zu defensivem Fahren, insbesondere zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

Telefonieren

Telefonieren während des Radfahrens ist nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.

Alkohollimit

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

Seit 1. September 2009 gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:

Die Tabelle zeigt das Strafausmaß bei Verstoß gegen die Promillegrenze.

Strafgrund

Betrag in Euro

Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft)

800 bis 3.700

Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft)

1.200 bis 4.400

Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft)

1.600 bis 5.900

Verweigerung des Alkotests

1.600 bis 5.900

Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.

Achtung

Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.

Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie