Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Allgemeines zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Um eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten, besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit.
In dieser Zeit besteht
- ein Motivkündigungsschutz,
- ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
- eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Ziel der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist es, insbesondere im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person für eine bestimmte Zeit, den betroffenen Arbeitnehmerinnen/betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Verfügung:
- Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
- Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes
Voraussetzungen
Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen)
- Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass sich
- Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wegen Pflegekarenz vom Leistungsbezug abmelden.
Hinweis
Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).
Personenkreis
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit besteht für:
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
- Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
- Bezieherinnen/Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (nur bei Pflegekarenz)
Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegattinnen/Ehegatten und deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
- Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und deren Kinder
- Geschwister sowie
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Ein gemeinsamer Haushalt mit der nahen Angehörigen/dem nahen Angehörigen ist nicht erforderlich.
Fristen
Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen darstellen, können diese für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich. Die Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehreren Teilen (zeitliche Unterbrechung) ist nicht zulässig.
Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Arbeitsverhältnis für ein und dieselbe zu pflegende/betreuende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zulässig.
Für eine zu pflegende/betreuende Person können auch mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können z.B. zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also für insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal drei Monate möglich.
Hinweis
Das Pflegekarenzgeld gebührt jedoch nicht länger als maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (z.B. bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs).
Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit
Seit 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Sobald der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, ist dieser der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mitzuteilen. Auf Verlangen ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
In diesen zwei Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung vereinbart werden. Kommt währenddessen keine Vereinbarung über eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit zustande, so besteht ein Anspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit – Leicht Lesen" (→ BMSGPK)
- Broschüre "Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit" (→ BMSGPK)
- Folder "Das Pflegekarenzgeld" (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
- §§ 14c, 14d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- §§ 21c bis 21f Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Zum Formular
- Pflegekarenz – Mustervereinbarung
- Pflegeteilzeit – Mustervereinbarung
- Pflegekarenz/Pflegeteilzeit – Antrag auf Pflegekarenzgeld
- Pflegekarenzgeld – Checkliste für Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz