Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Maßnahmen und Leistungen bei einem Arbeitsunfall
- Maßnahmen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
- Maßnahmen und Leistungen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Maßnahmen und Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Unfallversicherungsträger ist im Falle eines Arbeitsunfalls für folgende Leistungen zuständig:
- Unfallheilbehandlung
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
- Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
- Soziale Rehabilitationsmaßnahmen
- Finanzielle Leistungen
Unfallheilbehandlung
Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu bessern versuchen und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit die/der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für sie/ihn kein solcher Anspruch besteht. Der Unfallversicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung aber jederzeit an sich ziehen (z.B. durch Behandlung in einem Unfallkrankenhaus).
Zur spezialisierten Unfallheilbehandlung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in ganz Österreich mehrere Unfallkrankenhäuser (AUVA-Traumazentrum Wien mit den beiden Standorten Meidling und Lorenz Böhler [Brigittenau], sowie Unfallkrankenhäuser in Graz, Klagenfurt, Kalwang, Linz und Salzburg) und Rehabilitationszentren geschaffen.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht und reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung bis zur prothetischen Versorgung ("Gliedmaßenersatz").
Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
In den von der AUVA betriebenen Rehabilitationszentren Häring und Weißer Hof und in der Rehabilitationsklinik Tobelbad werden Patientinnen/Patienten nach Arbeitsunfällen mit Funktionseinbußen des Bewegungs- und Stützapparates, nach Amputationen, Querschnittlähmung sowie mit Schädel-Hirn-Verletzungen stationär behandelt. Darüber hinaus gibt es eine Spezialeinrichtung für Schädel-Hirn-Verletzungen in Wien-Meidling.
Hinweis
Soweit Kapazität vorhanden ist, werden in den Einrichtungen auch Patientinnen/Patienten nach Freizeit-, Sport- und Haushaltsunfällen rehabilitiert.
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem Neuen ermöglichen.
Auf die Inanspruchnahme beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Hinweis
Während der Zeit einer etwaigen Umschulung zahlt die AUVA oder die BVAEB zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Einkommen des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles) ausmacht. Das Übergangsgeld ist für jede Angehörige/jeden Angehörigen der/des Versicherten zu erhöhen. Bestimmte Geldleistungen, z.B. eine Versehrtenrente, sind anzurechnen.
Soziale Rehabilitationsmaßnahmen
Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung bzw. zur Adaptierung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung.
Bei sozialen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unfallversicherungsträgers. Es besteht daher ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch.
Finanzielle Leistungen
Im Rahmen der Unfallversicherung sind folgende finanzielle Unterstützungen vorgesehen:
- Versehrtenrente
Wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit der/des Versicherten über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist. Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch die Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der/des Versehrten zu sichern. - Versehrtengeld
Das ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler, Studierende und versicherte Kindergartenkinder, die nach Abschluss der Heilbehandlung abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist. - Integritätsabgeltung
Wird als einmalige Kapitalleistung gewährt, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, und die/der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat und ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
Als Höchstbetrag ist das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage vorgesehen. Abstufungen nach Höhe des Integritätsschadens sind vorgesehen. - Hinterbliebenenrenten
Werden an Witwen/Witwer, eingetragene Partnerinnen/Partner und Waisen gezahlt. - Zuschuss für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber durch die AUVA oder die BVAEB
Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten, wenn regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt sind und die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei der AUVA oder bei der BVAEB versichert ist.
Hinweis
Über die Gewährung bzw. die Ablehnung von Geldleistungen oder deren Änderungen erhält die/der Versehrte innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid, gegen den sie/er Klage einbringen kann. Mit Klagseinbringung tritt der Bescheid im bekämpften Umfang außer Kraft.
Maßnahmen und Leistungen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung
Besteht bei einem Unfall zusätzlicher Versicherungsschutz durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung, so werden Leistungen nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages erbracht wie z.B.
- Unfallrente
- Invalidenrente
- Pflegerente
- Waisenrente
- Rehabilitationsbeihilfe
- Zuschüsse bei kosmetischen Operationen
- Erstattung von Heilkosten
- Erstattung von Bergekosten
- Erstattung von Rückholkosten
- Erstattung von Überführungskosten
- Prämienerlass bei Arbeitsunfähigkeit
- Spitalgeld
- Taggeld
Weiterführende Links
- Rehabilitationszentrum Häring (→ AUVA)
- Rehabilitationszentrum Weißer Hof (→ AUVA)
- Rehabilitationsklinik Tobelbad (→ AUVA)
- Rehabilitationszentrum Meidling (→ AUVA)
- Unfallversicherung (→ AK)
- Versicherungsverband Österreich (→ VVO)
Rechtsgrundlagen
- §§ 53b, 189, 198, 199, 201, 203, 212 Abs 3, 213a, 215, 218, 219, 368 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 27c, 117 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
- § 71 Abs 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz