Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung
Das Exekutionsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Exekutionsantrag des Gläubigers beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) der verpflichteten Partei. Bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen (z.B. Liegenschaften) ist das Bezirksgericht, bei dem das entsprechende Grundbuch geführt wird, zuständig.
Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung von Antragsteller (betreibende Partei) und Antragsgegner (verpflichtete Partei):
- Vor- und Nachname
- Beschäftigung und Geburtsdatum (soweit bekannt)
- Wohnanschrift
- Wesentliche Umstände zur Bestimmung der Zuständigkeit des Exekutionsgerichts
- Angaben zum betriebenen Anspruch:
- Worum es genau geht (z.B. Geldforderung, Herausgabe einer Sache)
- bei Geldforderungen: Betrag, Nebengebühren, Beginn des Zinsenlaufes sowie Zinsatz, Wertsicherungen
- Welcher Exekutionstitel vorliegt
- Worum es genau geht (z.B. Geldforderung, Herausgabe einer Sache)
- Angabe der gewünschten Exekutionsmittel (z.B. Gehaltspfändung, Fahrnisexekution), des Exekutionsobjektes (z.B. ein bestimmtes Fahrzeug) und des Vollzugsortes
Wenn zur Hereinbringung einer Geldforderung nur auf das bewegliche Vermögen des Verpflichteten zugegriffen werden soll, muss der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag jedoch nicht zwingend Exekutionsmittel nennen. Ein solcher Antrag umfasst dann die Exekutionsmittel des einfachen Exekutionspakets (Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses).
Bei Forderungen über 10.000 Euro oder falls das einfache Exekutionspaket erfolglos war, kann zudem das erweiterte Exekutionspaket, welches zusätzlich die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte umfasst, beantragt werden.
Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist auch vom erweiterten Exekutionspaket nicht umfasst und muss stets gesondert beantragt werden.
Grundsätzlich ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels (z.B. Urteil) samt Vollstreckbarkeitsbestätigung beizulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. bei der Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen bis 50.000 Euro) kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren jedoch die Vorlage des Titels entfallen.
Erfüllt ein Exekutionsantrag nicht alle inhaltlichen Voraussetzungen oder ist er unvollständig, leitet das Gericht ein Verbesserungsverfahren ein. Liegen alle Voraussetzungen vor, bewilligt das Gericht die Exekution mittels Beschluss. Der Vollzug der Exekution (z.B. Pfändung und Verwertung) erfolgt von Amts wegen.
Verwenden Sie zur Beantragung der Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen Gericht das Formular Exekutionsantrag. Beim Ausfüllen des Antrags können Sie am Amtstag der Bezirksgerichte die Hilfe eines Rechtspflegers in Anspruch nehmen. Exekutionsanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.
