Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Durchsetzung finanzieller Ansprüche für Verbrechensopfer
Zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten) haben Verbrechensopfer die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter anzuschließen oder gegen die Schädigerin/den Schädiger einen Zivilprozess zu führen.
Die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet unter anderem Gewaltopfer, Sexualopfer bzw. besonders schutzbedürftige Opfer, Angehörige von Tötungsopfern und sonstige Opfer.
Verbrechensopfer haben unter anderem folgende Rechte:
- Sie können sich vertreten lassen (z.B. durch eine Opferschutzeinrichtung).
- Sie dürfen Akteneinsicht nehmen, sofern ihre Interessen betroffen sind.
- Sie müssen vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert werden.
- Sie müssen vom Fortgang des Verfahrens verständigt werden.
- Sie können Übersetzungshilfe erhalten.
- Sie dürfen während der Hauptverhandlung anwesend sein und Angeklagte, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige befragen..
- Sie dürfen die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens verlangen.
Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht und es erwachsen grundsätzlich auch keine Kosten. Anwaltlichen Beistand muss aber grundsätzlich bezahlt werden. Falls die Vertretung einer Privatbeteiligten/eines Privatbeteiligten im Interesse der Rechtspflege ist, kann Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn sich das Opfer einen Beistand sonst nicht leisten kann. Es ist ratsam, sich bei einer Rechtsberatungsstelle zu informieren, ob es Sinn macht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Damit im Strafverfahren Ansprüche als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter durchgesetzt werden können, muss ausdrücklich ein bestimmter Betrag verlangt und der Grund dafür geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung der Angeklagten/des Angeklagten kommt.
Der Anschluss als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter im Strafverfahren sollte so früh wie möglich erklärt werden, am besten gleich bei der Polizei. Die Erklärung kann aber auch später bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht abgegeben werden. Dasselbe gilt für Beweismittel wie z.B. Fotos, Filme, Krankenbefunde, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc.
Im Gegensatz zum Strafverfahren können im Zivilprozess unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Wer sich das nicht leisten kann, kann um Verfahrenshilfe ansuchen. Hier kann auch die Beigebung einer anwaltlichen Beistands bewilligt werden. Die Verfahrenshilfe kann beim zuständigen Gericht beantragt werden.
Das zuständige Zivilgericht ist in der Regel das Gericht, wo die Beklagte/der Beklagte wohnt oder wo der Schaden zugefügt wurde. Bis zu einem Schaden von 15.000 Euro ist für dieses Verfahren das Bezirksgericht zuständig. Ab einem eingeklagten Betrag von über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht.
Für die Durchsetzung von Ansprüchen minderjähriger Kinder durch ihre Eltern oder für eine durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter vertretene Person kann eine Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht nötig sein.
Weiterführende Links
- Gerichtssuche (→ BMJ)
- Entschädigung für Verbrechensopfer (→ BMASGPK)
- Opferschutzeinrichtungen (→ BMJ)
- Prozessbegleitungseinrichtungen (→ BMJ)
- Opferhilfe und Prozessbegleitung (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz