Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Kinderbetreuungsbeihilfe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Oft haben Eltern große Schwierigkeiten, die Kosten für eine Kinderbetreuung aufzubringen. Arbeitsuchende oder arbeitslose Männer und Frauen, unselbständige Erwerbstätige, Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Maßnahme und Teilnehmerinnen/Teilnehmer am Unternehmensgründungsprogramm (UGP) können eine Kinderbetreuungsbeihilfe als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, wenn
- die Aufnahme einer Beschäftigung,
- oder die Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Aus-, Weiterbildungs-, oder Berufsorientierungsmaßnahme nicht oder nur erschwert möglich ist,
- wenn die Beibehaltung einer Beschäftigung oder die Fortführung einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen Aus-, Weiterbildungs-, oder Berufsorientierungsmaßnahme erschwert oder gefährdet ist,
- wenn die Teilnahme oder die Fortführung der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose nicht oder nur erschwert möglich ist,
- die bisherige Betreuungsvorsorge weggefallen ist oder
- sich eine wesentliche Änderung der bisherigen Arbeits-, Maßnahmen- oder Betreuungszeiten ergeben hat oder
- durch eine wesentliche Änderung der familiären Situation oder Verschlechterung der wirtschaftlichen/sozialen Lage eine bestehende Betreuungsvorsorge nicht aufrechterhalten werden kann.
Gefördert wird die Betreuung in
- Kinderkrippen,
- Kindergärten,
- Horten
- bei Tagesmüttern/Tagesvätern
- oder vergleichbaren Einrichtungen,
wobei ausschließlich die Betreuungskosten anerkannt werden.
Voraussetzungen
Das Kind muss
- im gemeinsamen Haushalt leben und
- jünger als 15 Jahre sein (bei nachgewiesener Behinderung jünger als 18 Jahre).
Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf 2.700 Euro brutto nicht übersteigen. Zur Ermittlung des Einkommens sind die Einkünfte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers (Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit, jeweiliger Prozentsatz des Einheitswertes aus land/-forstwirtschaftlichem Besitz gem. § 36a Abs 4 AlVG) heranzuziehen. Als Einkommen zählen weiters auch Renten und Pensionen, Alimentationen, Unterhaltsleistungen, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe, Übergangsgeld, Zahlungen an Pflegeeltern für die Betreuung des Kindes sowie Pflegekarenzgeld.
Zuständige Stelle
Das Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Verfahrensablauf
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Beraterin/dem zuständigen Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS gebunden. Dies erfordert, dass rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen wird.
Die Höhe der Kinderbetreuungshilfe ist gestaffelt und hängt vom Bruttoeinkommen und von den entstehenden Betreuungskosten ab.
Die Beihilfe kann für jeweils 26 Wochen gewährt werden. Für die Weitergewährung ist eine neue Begehrensstellung erforderlich. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.
Zusätzliche Informationen
Zusätzlich gibt es für Familien mit geringem Einkommen Förderungen der einzelnen Bundesländer. Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Landesregierung.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kinderbetreuungsgeld" (KBG) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft