Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Rechtsgüterschutz und Straftaten
Allgemeines
Das Strafrecht schützt besonders wertvolle Rechtsgüter (z.B. das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen). Die Strafbarkeit von Straftaten, die solche Rechtsgüter gefährden und die jeweiligen Strafen müssen vor der Begehung der Tat gesetzlich festgelegt sein. Sind sie das nicht, ist die begangene Tat auch nicht strafbar.
Eine Handlung – also ein Tun oder Unterlassen – ist dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung der verbotenen Tat. Hier spielt es auch eine Rolle, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
Wer einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, begeht einen Mord.
Wer hingegen fahrlässig den Tod eines anderen Menschen herbeiführt, muss sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
Rechtswidrigkeit und Schuld
An sich verbotene Taten können allerdings durch bestimmte Gründe (z.B. Notwehr) gerechtfertigt sein. Ist eine solche Tat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, wird der Täter nicht bestraft, sondern freigesprochen.
Eine rechtswidrige Tat wird weiters nur dann bestraft, wenn sie dem Täter persönlich vorgeworfen werden kann. Strafbar ist nämlich nur, wer schuldhaft handelt. Daher entfällt eine Strafbarkeit, wenn der Täter nicht schuldfähig ist oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
Nicht schuldfähig (unzurechnungsfähig) sind z.B. geisteskranke oder geistig behinderte Personen oder Menschen, die zum Tatzeitpunkt an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litten und dadurch unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Es kommt diesfalls bei entsprechender Gefährlichkeit die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in Betracht (vorbeugende Maßnahme).
Auch Kinder, die zum Zeitpunkt der Tatausführung noch nicht 14 Jahre alt waren, sind schuldunfähig.
Ein Entschuldigungsgrund lässt die Schuld an der an sich rechtswidrigen Tat entfallen. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn eine Person, um ihr eigenes Leben zu retten, einer anderen Person eine lebensrettende Maßnahme verwehrt (entschuldigender Notstand).
Besondere Regelungen gelten für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Diese sind grundsätzlich strafmündig. Eine Strafbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die jugendliche Person
- aus bestimmten Gründen (z.B. verzögerte Entwicklung) noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder
- vor ihrem 16. Geburtstag ein Vergehen begeht, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um sie von strafbaren Handlungen abzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
