Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anfragen für Trauungstermine richten Sie gerne per Mail an standesamt@sonntagberg.gv.at oder telefonisch unter 07448 2290 15.
Symabolfotos vom Trauungssaal sowie von Außentrauungen
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Voraussetzungen der Diversion
Damit die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Diversion anbieten kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Hinreichend geklärter Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft darf eine Diversion nur anbieten, wenn sie aufgrund der vorliegenden Beweise auch Anklage erheben könnte. Wenn die Beweislage nicht ausreicht, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. - Keine präventiven Bedenken
Die diversionnelle Maßnahme muss ausreichen, um den Beschuldigten oder Nachahmungstäter von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten (kein Bestrafungserfordernis). - Keine schwere Straftat
Die Diversion ist nur bei Straftaten zulässig, die mit einer maximalen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei Sexualstraftaten maximal drei Jahre) bedroht sind. Diese Einschränkung gilt für Personen bis 21 Jahre (Jugendliche und junge Erwachsene) nicht. - Kein Tod eines Menschen
Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.
Eine Diversion ist jedoch dennoch möglich, wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet wurde und der Tod des Angehörigen beim Beschuldigten zu einer schweren psychischen Belastung führt, wegen der eine Bestrafung nicht angebracht ist. - Keine schwere Schuld
Die persönliche Schuld des Beschuldigten und seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten beeinflusst die Entscheidung, ob eine Diversion angeboten wird oder nicht. Es werden dabei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Wenn der Beschuldigte sich um Wiedergutmachung bemüht, können sich die Chancen auf die Durchführung einer Diversion erhöhen. - Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme
Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt bereit sein, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Der Beschuldigte muss sich mit der Diversion einverstanden erklären und die Folgen akzeptieren. - Offizialdelikt
Bei der Straftat muss es sich um ein Offizialdelikt handeln. Offizialdelikte sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden (z.B. Körperverletzung oder Diebstahl).
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 198 Strafprozessordnung (StPO)
- § 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
