Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Ablauf der Diversion
Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.
Hinweis
Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.
Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.
Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.
Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.
Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.
Hinweis
Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.
Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.
Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
Dies ist möglich, wenn
- der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
- der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
- vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
- der Beschuldigte die Fortführung beantragt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion