Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Checkliste − Beruf und Finanzielles vor der Geburt eines Kindes
- Meldung an den Arbeitgeber
- Wochengeld beantragen
- Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft
Meldung an den Arbeitgeber
Die Arbeitnehmerin muss
- ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitteilen,
- auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt vorlegen,
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist (in der Regel 8 Wochen vor der Entbindung) auf diese aufmerksam machen,
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft verständigen.
Wird bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt, so wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber darüber zu informieren.
Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht rechtswirksam gekündigt werden. Für eine Entlassung während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig. Auf oesterreich.gv.at finden sich ausführliche Informationen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz sowie zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten und den Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung.
Wochengeld beantragen
Das Wochengeld muss beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Dazu können die erforderlichen Unterlagen persönlich vorgelegt oder per Post übermittelt werden.
Folgende Unterlagen sind bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt erforderlich:
- Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
- bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch (Bei Bezug einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld stellt die auszahlende Stelle die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch aus.)
- Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis
Tipp
Es ist ratsam, Kopien der Formblätter im Eltern-Kind-Pass anzufertigen, bevor die Originale an den zuständigen Krankenversicherungsträger geschickt werden.
Sollte der Antrag auf Wochengeld erst nach der Geburt erfolgen, sind zusätzlich folgende Unterlagen notwendig:
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
- Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt
Auf oesterreich.gv.at gibt es ausführliche Informationen zum Wochengeld.
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft
Der Eltern-Kind-Pass wird an die schwangere Frau ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung eine Schwangerschaft festgestellt wird. Die erste Eltern-Kind-Pass-Untersuchung muss grundsätzlich
- bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche
- bei einer Gynäkologin/einem Gynäkologen, einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner, in einem Ambulatorium oder bei einer Schwangerenberatungsstelle oder in der Ambulanz einer Entbindungsabteilung
erfolgen.
Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld müssen die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und die fünf Untersuchungen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes korrekt durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Nichtdurchführung einer Untersuchung (oder mehrerer Untersuchungen), verspätete Untersuchungen sowie das Unterlassen des Nachweises der Untersuchungen bei der Krankenkasse zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes (je nach gewählter Leistungsart ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat) führen, sollten die Untersuchungen unbedingt in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchgeführt werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.
Hinweis
Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die Hebammenberatung sowie die Hüftultraschalluntersuchungen und die sechste bis neunte Untersuchung des Kindes sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Das Untersuchungsprogramm für Schwangere findet sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion