Heiraten in Sonntagberg
Sie wollen in Sonntagberg heiraten?
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, damit dieser Tag ein besonderer wird. Für diesen einmaligen Tag bietet der Standesamtsverband Sonntagberg den Trauungssaal im Gemeindeamt in Rosenau am Sonntagberg an. Gerne sind auch Trauungen außerhalb dieses Saales möglich.
Anbei noch ein paar Fotos von unserem Trauungssaal sowie von Außentrauungen.
Form der Trauungen am Standesamt Sonntagberg
• Hochzeit mit Ansprache und Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Ansprache oder Musikuntermalung in feierlichem Rahmen
• Hochzeit ohne Gäste und ohne feierlichen Rahmen
• Wenn Sie ohne Gäste und ohne Zeremonie heiraten wollen, beschränkt sich das Standesamt auf das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß einer Trauung: Sie erscheinen am Standesamt, geben einander das Jawort, unterschreiben die Trauungsniederschrift und verlassen nach wenigen Minuten als Ehepaar das Standesamt.
Trauungen außerhalb des Trauungssaales
Unter
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind Trauungen auch außerhalb des
Trauungssaales des Standesamtsverbandes möglich. Falls Ihnen eine
bestimmte Örtlichkeit im Gemeindegebiet von Sonntagberg oder Kematen an der
Ybbs gefällt und Sie dort Ihre Ehe schließen möchten, nehmen Sie bitte
rechtzeitig mit dem Standesamt Kontakt auf, ob an Ihrem gewünschten Ort
eine Trauung durchgeführt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass
Sie die rechtlichen Voraussetzungen der räumlichen Gegebenheiten
(Eigentumsverhältnisse) selbstständig zu klären haben und auch evtl.
Mietkosten für Saal, Grundstück, etc. zur Gänze tragen.
Trauungen im Freien sind möglich
Trauungen
im Freien sind möglich, sofern eine geeignete Vorkehrung geschaffen
wurde, dass in unmittelbarer Nähe ein von Schlechtwettereinflüssen (Regen,
Sturm,…) oder sonstigen Immissionen (Lärm, Schmutz,…) geschützter
Bereich bereit steht, wohin mit der Trauungszeremonie ausgewichen werden
kann.
Der Trauungsort muss so ausgestattet sein, dass die gesamte Trauungszeremonie dort ungestört durchgeführt werden kann.
Nur an nachstehen angeführten Orten ist eine standesamtliche Trauung nicht möglich:
· Orte mit eindeutigem religiösem Charakter (Kirche, Kapelle, Bethaus,…)
·
Orte mit Event-Charakter oder die eine würdige Form der Zeremonie in
Frage stellen (z.B. Pferdeställe, Sauna, Bierzelt, Trauungen im
Schwimmbad, usw.)
Gebühren für Trauungen, außerhalb des Trauungssaales des Standesamtsverbandes
Für
den Fall, dass Sie eine Trauung (an einem Werktag einschließlich
Samstag) außerhalb des Trauungssaales planen, kalkulieren Sie bitte
zusätzlich zirka € 340,- mit ein.
Achtung: Eine evtl. Saalmiete
und andere Sachkosten für eine externe Trauung sind dadurch nicht
beglichen. Diese müssen direkt beim Vermieter entrichtet werden!
Die
Standesbeamten des Standesamtsverbandes Sonntagberg dürfen nur im
Gemeindegebiet von Sonntagberg und Kematen an der Ybbs tätig werden.
Beendigung der eingetragenen Partnerschaft
- Einvernehmliche Auflösung
- Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung
- Tod
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Einvernehmliche Auflösung
Wenn die Lebensgemeinschaft der Partnerinnen/Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partnerinnen/Partner gemeinsam beim Bezirksgericht einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über den Unterhalt und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche.
Der Antrag kann auch am Amtstag mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft stellt das Bundesministerium für Justiz ein Formular zur Verfügung.
Die zuständige Stelle ist dabei grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.
Bei der einvernehmlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten die Regelungen für das Verfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung sinngemäß.
Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung
Ist durch das Fehlverhalten einer Partnerin/eines Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall. Die Klage muss prinzipiell spätestens sechs Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden. Verzeiht die verletzte Partnerin/der verletzte Partner der anderen/dem anderen, ist eine Klage nicht möglich.
Ebenfalls auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Auch wegen Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit der einen Partnerin/des einen Partners kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen.
Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.
Die Klage muss dabei grundsätzlich bei jenem Bezirksgericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Partnerinnen/Partner den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben. Sie kann am Amtstag mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebracht werden.
Tod
Durch den Tod einer der Partnerinnen/eines der Partner wird die eingetragene Partnerschaft beendet.
Rechtsgrundlagen
§§ 13 bis 18 und 43 Abs 1 Z 26 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
Zum Formular
Antrag auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz